§ 6c Eingangsamt im gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität
Wer in den gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität eingestellt wird, kann in das Amt der Kriminaloberkommissarin oder des Kriminaloberkommissars eingestellt werden, wenn haushaltsrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
V. v. 29.10.2019 BGBl. I S. 1578
Artikel 1 KrimLVÄndV Änderung der Kriminallaufbahnverordnung ... Cyberkriminalität § 6b Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung § 6c Eingangsamt im gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich ... ersetzt. 4. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6c eingefügt: „§ 6a Voraussetzungen für die Einstellung für ... ab. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. § 6c Eingangsamt im gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
Artikel 1 2. KrimLVÄndV Änderung der Kriminallaufbahnverordnung ... Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität § 6c Eingangsamt im gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich ... Kriminaldienst." 4. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6c eingefügt: „§ 6a Voraussetzungen für die Einstellung für ... der Modulprüfungen und der abschließenden mündlichen Prüfung. § 6c Eingangsamt im gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich ...
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