(1) Der Zuschlag soll auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erteilt werden.
(2) 1Für den Zuschlag maßgeblich sind Kriterien, die im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen, zum Beispiel
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- Lieferfrist, Ausführungsdauer;
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- Betriebskosten, Rentabilität;
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- Qualität;
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- Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften;
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- technischer Wert, Kundendienst, technische Hilfe, Versorgungssicherheit;
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- Preis.
2Bei technischen Geräten und Ausrüstungen kann deren Energieverbrauch berücksichtigt werden, bei Bauleistungen jedoch nur dann, wenn die Lieferung der technischen Geräte oder Ausrüstungen ein wesentlicher Bestandteil der Bauleistung ist.
3Der Auftraggeber kann den Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenfahrzeugen als Kriterien bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigen, um die aus §
7 Absatz 5 folgende Verpflichtung zu erfüllen.
4Sollen der Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenfahrzeugen finanziell bewertet werden, ist die in Anhang
5 definierte Methode anzuwenden.
5Soweit die Angaben in Anhang
4 dem Auftraggeber einen Spielraum bei der Beurteilung des Energiegehaltes oder der Emissionskosten einräumen, nutzt der Auftraggeber diesen Spielraum entsprechend den lokalen Bedingungen am Einsatzort des Fahrzeugs.
(3) Gebühren- und Honorarordnungen für bestimmte Dienstleistungen bleiben unberührt.
(4) 1Die Auftraggeber geben die Zuschlagskriterien in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an. 2Hier geben sie auch an, wie die einzelnen Kriterien gewichtet werden. 3Die Gewichtung kann mit einer angemessenen Spanne erfolgen. 4Kann nach Ansicht des Auftraggebers die Gewichtung aus sachlichen Gründen nicht angegeben werden, so sind die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung anzugeben.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2570
V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 800