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§ 44 - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)

Artikel 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3280 (Nr. 67); aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-7-14 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 44 Allgemeine Verwendungserlaubnis


§ 44 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

1Unter Verzicht auf eine förmliche Erlaubnis ist die gewerbliche Verwendung

1.
von, bezogen auf jeweils 100 Liter Alkohol, mit

a)
1,0 Liter Methylethylketon, bestehend aus 95 bis 96 Masseprozent MEK, 2,5 bis 3 Masseprozent Methylisopropylketon und 1,5 bis 2 Masseprozent Ethylisoamylketon (5-Methyl-3-heptanon),

b)
6,0 Kilogramm Schellack,

c)
2,0 Liter Toluol,

d)
2,0 Liter Cyclohexan

vergällten Erzeugnissen und

2.
von branntweinhaltigen Aromen

für die in § 152 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes genannten Zwecke allgemein erlaubt. 2Die §§ 45 bis 48 gelten insoweit nicht.


Text in der Fassung des Artikels 2 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 1. Juli 2011 BGBl. I S. 1308 m.W.v. 1. Juli 2011

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Frühere Fassungen von § 44 BrStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2011 (05.07.2011)Artikel 2 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 01.07.2011 BGBl. I S. 1308

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 44 BrStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 BrStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 BrStV Vergällter Branntwein, Branntwein aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen (vom 01.07.2013)
... werden, gilt § 50 Absatz 2 entsprechend. Im Übrigen ist § 43 Absatz 1, § 44 Nummer 1, § 50 Absatz 4 bis 6 sowie § 50a Absatz 1 anzuwenden. (2) Das ...
§ 28 BrStV Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern
... Erzeugnisse befördert werden: 1. Branntwein, der mit den in den §§ 44 und 50 Absatz 4 und 5 genannten Vergällungsmitteln vergällt worden ist, 2. ...
§ 45 BrStV Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung (vom 01.07.2011)
... Wer in anderen als den in § 44 genannten Fällen Erzeugnisse steuerfrei verwenden will, hat die Erlaubnis vor Beginn der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 2 6. VerbrStÄndV Änderung der Branntweinsteuerverordnung
... nachzuweisen." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 16. In § 44 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „von mit" durch die Wörter „von, bezogen auf jeweils ...

Verordnung zur Änderung der Branntweinsteuerverordnung
V. v. 31.05.2013 BGBl. I S. 1412
Artikel 1 BrStVÄndV
... 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Im Übrigen ist § 43 Absatz 1, § 44 Nummer 1, § 50 Absatz 4 bis 6 sowie § 50a Absatz 1 anzuwenden." 3. ...


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