1Unter Verzicht auf eine förmliche Erlaubnis ist die gewerbliche Verwendung
- 1.
- von, bezogen auf jeweils 100 Liter Alkohol, mit
- a)
- 1,0 Liter Methylethylketon, bestehend aus 95 bis 96 Masseprozent MEK, 2,5 bis 3 Masseprozent Methylisopropylketon und 1,5 bis 2 Masseprozent Ethylisoamylketon (5-Methyl-3-heptanon),
- b)
- 6,0 Kilogramm Schellack,
- c)
- 2,0 Liter Toluol,
- d)
- 2,0 Liter Cyclohexan
vergällten Erzeugnissen und
- 2.
- von branntweinhaltigen Aromen
für die in §
152 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes genannten Zwecke allgemein erlaubt.
2Die §§
45 bis 48 gelten insoweit nicht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
V. v. 31.05.2013 BGBl. I S. 1412