(1) Der Verwender darf die Erzeugnisse nur an den angemeldeten Orten lagern. Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Es kann verlangen, dass in den Lagerräumen sowie in den Räumen, in denen die Erzeugnisse steuerfrei verwendet werden, Bekanntmachungen auszuhängen sind, in denen die vorgesehene Verwendung angegeben und auf die steuerlichen Folgen einer zweckwidrigen Verwendung hingewiesen wird. Für Vernichtung, vollständige Zerstörung und unwiederbringlichen Verlust gilt §
13 entsprechend.
(2) Der Verwender hat versteuerte und unversteuerte Erzeugnisse getrennt voneinander zu lagern. Der Verwender, der Arzneimittel aus unvergälltem, unversteuertem Branntwein herstellt und daneben versteuerten Branntwein verwenden will, hat dies im Voraus dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Er ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den Bezug und die Verwendung des versteuerten Branntweins zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(3) Soweit nach §
47 Absatz 2 ein Verwendungsbuch geführt wird oder andere Aufzeichnungen an seiner Stelle zugelassen sind, hat der Verwender einmal jährlich den Bestand aufzunehmen. Die §§
14 und
15 Absatz 1 gelten entsprechend.
§ 67 BrStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2011) ... 3. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 4, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht ... erstattet, 4. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 48 Absatz 3 Satz 2 oder § 29 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 31 Absatz 4 eine ... Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 6. entgegen § 46 Absatz 2 Satz 2, § 48 Absatz 2 Satz 2, § 57 Absatz 2 Satz 4 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, ... 5 Satz 1 oder 3, § 41 Absatz 4 Satz 1, § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 48 Absatz 2 Satz 3, § 57 Absatz 3 Satz 1, § 58 Absatz 1 Satz 7 oder Absatz 2 Satz 4 ein ...
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308