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§ 53 - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)

Artikel 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3302 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-8-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 53 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen

a)
§ 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder 2 oder Absatz 4,

aa)
jeweils auch in Verbindung mit § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 6, § 34 Absatz 7, § 34a Absatz 7, § 36 Absatz 7 Satz 1 oder § 38a Absatz 4,

bb)
jeweils auch in Verbindung mit § 46 Absatz 2 Satz 3, § 48 Absatz 2 Satz 3, § 49 Absatz 2 Satz 3, § 51 Absatz 2 Satz 3 oder § 51a Absatz 2 Satz 3,

b)
§ 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 38c Absatz 1 Satz 4, entgegen § 11 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 38c Absatz 3 Satz 2, entgegen § 29 Absatz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 37, entgegen § 30a Absatz 3, § 34 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 5 Satz 3, entgegen § 34a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34a Absatz 5 Satz 3, oder entgegen § 38a Absatz 2 Satz 2,

c)
§ 24 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4,

aa)
jeweils auch in Verbindung mit § 34f Satz 1,

bb)
jeweils auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1, oder

d)
§ 46 Absatz 3 Satz 1 oder § 52 Absatz 2 Satz 1

eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

2.
entgegen

a)
§ 8 Absatz 6 Satz 2, auch in Verbindung mit § 38a Absatz 4, oder

b)
§ 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 30a Absatz 1 Satz 1

eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,

3.
entgegen

a)
§ 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 38b Absatz 2 Satz 5, entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 oder 4, § 13 Absatz 5 Satz 1 oder 3, § 30a Absatz 2 Satz 1, § 34 Absatz 6 Satz 1 oder 3, § 34a Absatz 6 Satz 1 oder 3, § 38b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder § 38c Absatz 2 Satz 3 oder

b)
§ 47 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 48 Absatz 4, § 49 Absatz 3, § 51 Absatz 4 oder § 51a Absatz 4

ein Belegheft, ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,

4.
entgegen

a)
§ 16 Absatz 1, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 25 Absatz 3 Satz 1,

b)
§ 20 Absatz 2,

aa)
auch in Verbindung mit § 34d Absatz 2,

bb)
auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 1,

c)
§ 24 Absatz 5 Satz 1, § 26 Absatz 3 Satz 1 oder § 27 Absatz 3 Satz 1,

aa)
jeweils auch in Verbindung mit § 34f Satz 1,

bb)
jeweils auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1, oder

d)
§ 34c Absatz 1 oder § 34e Absatz 1 Satz 1

eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

5.
entgegen

a)
§ 16 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Satz 3,

b)
§ 24 Absatz 7 Satz 2 oder

c)
§ 34c Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34c Absatz 3 Satz 2,

eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

6.
entgegen

a)
§ 16 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Satz 3, entgegen § 17 Satz 1, § 24 Absatz 3 Satz 4 oder

b)
§ 23 Absatz 2 Satz 3 oder § 34c Absatz 3

den eindeutigen Referenzcode, einen Ausdruck oder eine dort genannte Ausfertigung nicht mitführt,

7.
entgegen

a)
§ 16 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 4 Satz 3, oder entgegen § 21 Absatz 4,

b)
§ 23 Absatz 6 Satz 1 oder

c)
§ 34c Absatz 4 oder § 34e Absatz 3

Schaumwein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt,

8.
entgegen

a)
§ 23 Absatz 2 Satz 1,

b)
§ 24 Absatz 3 Satz 1, § 26 Absatz 2 Satz 1 oder § 27 Absatz 2 Satz 1,

aa)
jeweils auch in Verbindung mit § 34f Satz 1,

bb)
jeweils auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1, oder

c)
§ 25 Absatz 2 Satz 1

ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfertigt,

9.
entgegen

a)
§ 23 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 oder

b)
§ 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4, entgegen § 26 Absatz 2 Satz 3 oder § 27 Absatz 1,

aa)
jeweils auch in Verbindung mit § 34f Satz 1,

bb)
jeweils auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1,

ein Dokument oder eine Ausfertigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

10.
entgegen § 23 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 einen Rückschein oder eine Sammelanmeldung nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet,

11.
entgegen

a)
§ 24 Absatz 2 Satz 1,

aa)
auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4,

bb)
auch in Verbindung mit § 34f Satz 1,

b)
§ 25 Absatz 2 Satz 3 oder

c)
§ 26 Absatz 2 Satz 4,

aa)
auch in Verbindung mit § 34f Satz 1,

bb)
auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1,

eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

12.
entgegen § 24 Absatz 7 Satz 1 oder 2, oder § 26 Absatz 2 Satz 5,

a)
jeweils auch in Verbindung mit § 34f Satz 1,

b)
jeweils auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1,

eine Eintragung oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vermerkt oder

13.
entgegen § 38a Absatz 2 Satz 1 einen Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 38d Absatz 1 Satz 2 ein Handelspapier nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beigibt.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b und c Doppelbuchstabe aa, Nummer 2, 3 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und Buchstabe d, Nummer 5 bis 7, 8 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c, Nummer 9 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa, Nummer 10, 11 Buchstabe a, b und c Doppelbuchstabe aa, Nummer 12 Buchstabe a, Nummer 13 und Absatz 2 gelten auch für Zwischenerzeugnisse nach § 43 Satz 1.

(4) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a und b, Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe c und Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b gelten auch in den Fällen des § 50 Absatz 1 Satz 1.

(5) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe d, Nummer 5 Buchstabe b und c, Nummer 6 Buchstabe b, Nummer 7 Buchstabe c und Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa gelten auch in den Fällen des § 51b Satz 1.





 

Frühere Fassungen von § 53 SchaumwZwStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 2 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
aktuell vorher 01.07.2011 (05.07.2011)Artikel 3 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
aktuellvor 01.07.2011 (05.07.2011)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 53 SchaumwZwStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 SchaumwZwStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchaumwZwStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 3 6. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
... 2" durch die Wörter „§ 32 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt. 27. § 53 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 2 7. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... werden soll, sowie der voraussichtliche Lieferumfang anzugeben." 67. § 53 wird wie folgt gefasst: „§ 53 Ordnungswidrigkeiten (1) ... Lieferumfang anzugeben." 67. § 53 wird wie folgt gefasst: „ § 53 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der ...