§ 2 - Biersteuerverordnung (BierStV)
Abschnitt 2 Zu § 2 des Gesetzes
§ 2 Steuerbare Menge
1Die steuerbare Menge bestimmt sich bei Bier in Fertigpackungen nach deren Nennfüllmenge, im Übrigen nach dem Raumgehalt der Umschließung. 2Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die steuerbare Menge des Bieres nicht nach dem Raumgehalt der Umschließung ermittelt wird, wenn sie auf andere Weise genau festgestellt werden kann und Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.
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