Abschnitt 5 - ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung (ZIEV)

V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3643 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-4 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 5 Melde- und Anzeigepflichten
§ 12 Meldungen zur Eigenmittelausstattung
§ 13 Anzeigen bei Nichteinhaltung der Eigenmittelanforderungen
§ 14 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage (zu § 12 Absatz 1) ZEM Meldebogen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach § 15 ZAG

Abschnitt 5 Melde- und Anzeigepflichten

§ 12 Meldungen zur Eigenmittelausstattung


§ 12 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Ein Institut, das nicht ausschließlich Kontoinformationsdienste erbringt, hat die für die Überprüfung der angemessenen Eigenmittelausstattung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erforderlichen Angaben jeweils nach dem Stand zum Meldestichtag am Ende eines Kalendervierteljahres mit dem Formular nach der Anlage zu dieser Verordnung bis zum 20. Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Kalendermonats einzureichen; auf Antrag kann die Bundesanstalt die Frist verlängern.

(2) 1Die Meldungen nach Absatz 1 sind der Deutschen Bundesbank im papierlosen Verfahren einzureichen; die Deutsche Bundesbank leitet die Meldungen an die Bundesanstalt weiter. 2Auf Anforderung der Bundesanstalt sind zu Vergleichszwecken zusätzlich Berechnungen nach den anderen Methoden für Zahlungsinstitute einzureichen. 3Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die für die elektronische Dateneinreichung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung V. v. 10. Dezember 2018 BGBl. I S. 2330 m.W.v. 14. Dezember 2018

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§ 13 Anzeigen bei Nichteinhaltung der Eigenmittelanforderungen


§ 13 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes müssen die Nichteinhaltung der Eigenmittelanforderungen zwischen den Meldestichtagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich anzeigen. 2In der Anzeige nach Satz 1 ist jeweils der Betrag anzugeben, um den die Eigenmittelanforderung nicht eingehalten wird.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung V. v. 10. Dezember 2018 BGBl. I S. 2330 m.W.v. 14. Dezember 2018

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§ 14 Inkrafttreten


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 2009 in Kraft.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung V. v. 10. Dezember 2018 BGBl. I S. 2330 m.W.v. 14. Dezember 2018

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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

In Vertretung Jörg Asmussen

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Anlage (zu § 12 Absatz 1) ZEM Meldebogen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach § 15 ZAG


Anlage hat 2 frühere Fassungen

Formular - ZEM, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 2333)


Formular - ZEM, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 2334)


Formular - ZEM, Seite 3 (BGBl. 2018 I S. 2335)


Formular - ZEM, Seite 4 (BGBl. 2018 I S. 2336)



Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung V. v. 10. Dezember 2018 BGBl. I S. 2330 m.W.v. 14. Dezember 2018



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