(2) 1Als Unterposten sind im Formblatt 1 jeweils gesondert auszuweisen:
- 1.
- die verbrieften und unverbrieften Forderungen an verbundene Unternehmen zu den Posten „Forderungen an Kreditinstitute" (Aktivposten 2), „Forderungen an Kunden" (Aktivposten 3), „Forderungen an Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" (Aktivposten 4) und „Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten 5);
- 2.
- die verbrieften und unverbrieften Forderungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, zu den Posten „Forderungen an Kreditinstitute" (Aktivposten 2), „Forderungen an Kunden" (Aktivposten 3), „Forderungen an Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" (Aktivposten 4) und „Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten 5);
- 3.
- die verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen zu den Posten „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" (Passivposten 1), „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" (Passivposten 2), „Verbindlichkeiten gegenüber Instituten im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" (Passivposten 3) und „Nachrangige Verbindlichkeiten" (Passivposten 8);
- 4.
- die verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, zu den Posten „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" (Passivposten 1), „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" (Passivposten 2), „Verbindlichkeiten gegenüber Instituten im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" (Passivposten 3) und „Nachrangige Verbindlichkeiten" (Passivposten 8).
2Die Angaben nach Satz 1 können statt in der Bilanz im Anhang in der Reihenfolge der betroffenen Posten gemacht werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2619
Artikel 1 RechZahlVÄndV ... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3 wie folgt gefasst: „§ 3 Getrennte Rechnungslegung und Unterposten". ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3 wie folgt gefasst: „ § 3 Getrennte Rechnungslegung und Unterposten". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: ... In § 2 wird die Angabe „2a" durch die Angabe „3" ersetzt. 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden nach dem Wort ... 9. In § 11 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Absatz 3" durch die Angabe „ § 3 Absatz 4 " ersetzt. 10. In § 14 Satz 1 wird die Angabe „2a" durch die Angabe ... „3" ersetzt. b) Folgender Absatz 4 angefügt: „(4) § 3 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt." 14. § 29 wird wie folgt geändert: a) ...