§ 3 - Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechZahlV)

V. v. 02.11.2009 BGBl. I S. 3680 (Nr. 72); zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 3 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 4101-16 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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§ 3 Getrennte Rechnungslegung und Unterposten


§ 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Für Zahlungsdienste nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und für die Ausgabe von E-Geld nach § 1 Absatz 2 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie für sonstige Geschäfte sind die Angaben in der Rechnungslegung jeweils getrennt auszuweisen. 2Die Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind nach Maßgabe der Formblätter entsprechend ihrer Herkunft aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld oder aus sonstigen Tätigkeiten zu unterteilen.

(2) 1Als Unterposten sind im Formblatt 1 jeweils gesondert auszuweisen:

1.
die verbrieften und unverbrieften Forderungen an verbundene Unternehmen zu den Posten „Forderungen an Kreditinstitute" (Aktivposten 2), „Forderungen an Kunden" (Aktivposten 3), „Forderungen an Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" (Aktivposten 4) und „Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten 5);

2.
die verbrieften und unverbrieften Forderungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, zu den Posten „Forderungen an Kreditinstitute" (Aktivposten 2), „Forderungen an Kunden" (Aktivposten 3), „Forderungen an Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" (Aktivposten 4) und „Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten 5);

3.
die verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen zu den Posten „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" (Passivposten 1), „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" (Passivposten 2), „Verbindlichkeiten gegenüber Instituten im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" (Passivposten 3) und „Nachrangige Verbindlichkeiten" (Passivposten 8);

4.
die verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, zu den Posten „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" (Passivposten 1), „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" (Passivposten 2), „Verbindlichkeiten gegenüber Instituten im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" (Passivposten 3) und „Nachrangige Verbindlichkeiten" (Passivposten 8).

2Die Angaben nach Satz 1 können statt in der Bilanz im Anhang in der Reihenfolge der betroffenen Posten gemacht werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung V. v. 17. Dezember 2018 BGBl. I S. 2619 m.W.v. 21. Dezember 2018

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Frühere Fassungen von § 3 RechZahlV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.12.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung
vom 17.12.2018 BGBl. I S. 2619
aktuell vorher 30.04.2011Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
vom 01.03.2011 BGBl. I S. 288
aktuellvor 30.04.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 RechZahlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 RechZahlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RechZahlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 RechZahlV Zusätzliche Erläuterungen (vom 21.12.2018)
... behandelt werden, können mit anderen Posten zusammengefasst werden. (4) § 3 Absatz 2 Satz 2 bleibt ...
§ 31 RechZahlV Konzernrechnungslegung
... den Konzernabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 1 bis 30 entsprechend ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 9 2. EGeldRLUG Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung
... des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt. 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ ...

Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung
V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2619
Artikel 1 RechZahlVÄndV
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3 wie folgt gefasst: „§ 3 Getrennte Rechnungslegung und Unterposten". ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3 wie folgt gefasst: „ § 3 Getrennte Rechnungslegung und Unterposten". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: ... In § 2 wird die Angabe „2a" durch die Angabe „3" ersetzt. 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden nach dem Wort ... 9. In § 11 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Absatz 3" durch die Angabe „ § 3 Absatz 4 " ersetzt. 10. In § 14 Satz 1 wird die Angabe „2a" durch die Angabe ... „3" ersetzt. b) Folgender Absatz 4 angefügt: „(4) § 3 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt." 14. § 29 wird wie folgt geändert: a) ...


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