Erste Verordnung zur Änderung der BLE-ÖLG-Kostenverordnung (BLEÖLGKostVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 05.02.2010 BGBl. I S. 81 (Nr. 6); Geltung ab 23.02.2010
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 10 Absatz 2 Satz 2 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Februar 2010 BLEÖLGKostV § 2, Anlage

Die BLE-ÖLG-Kostenverordnung vom 19. November 2003 (BGBl. I S. 2358) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Gebühren

Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis."

2.
Die Anlage wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 2) Verzeichnis der Gebühren für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 2 des Öko-Landbaugesetzes

Gebühren-
nummer
GebührenverzeichnisGebühr in Euro
1Zulassung einer privaten Kontrollstelle nach
Artikel 27 Abs. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 834/2007
 
1.1Erteilung der Zulassung 1.520 bis 9.780
1.2Änderung oder Verlängerung der Zulassung 51 bis 4.890
2Genehmigung zur Vermarktung von Erzeug-
nissen mit Hinweis auf den ökologischen
Landbau, die aus einem Drittland in die EU
eingeführt werden, gemäß Artikel 33 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie gemäß
den Bestimmungen der Verordnung (EG)
Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften
zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates
hinsichtlich der Regelung der Einfuhren
von ökologischen/biologischen Erzeugnissen
aus Drittländern, hier insbesondere Artikel 19
 
2.1Erteilung der Genehmigung 82 bis 3.193
2.2Änderung oder Verlängerung der Genehmigung 55 bis 939
2.3Ausstellung der Originalbescheinigung für Ein-
fuhren aus Drittländern nach Artikel 6 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1235/2008
24
2.4Ausstellung von Zweit-/Mehrfachbescheinigun-
gen von der Originalbescheinigung nach Artikel 6
der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 je Exemplar
12
3Zulassung der Verwendung einer Zutat land-
wirtschaftlichen Ursprungs nach Artikel 19
Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 21 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 834/2007
 
3.1Erteilung der Zulassung 47 bis 446
3.2Änderung oder Verlängerung der Zulassung 24 bis 235".


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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Februar 2010.

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner



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