- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) In den Verfahren nach den Nummern 6 bis 13 der Anlage sind elektronische Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem
Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen, die von einer internationalen Organisation auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich zur Bearbeitung durch das jeweilige Gericht eignet."
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „qualifizierte" gestrichen.
- 2.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 8a und 8b eingefügt:
-
- b)
- Folgende Nummern 12 und 13 werden angefügt:
- 1.
- In § 12 werden das Semikolon und die ihm nachfolgenden Wörter gestrichen.
- 2.
- § 22 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 Buchstabe b wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- für Anmeldungen in Geschmacksmusterverfahren."
- 2.
- § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Elektronische Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem
Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen, die von einer internationalen Organisation auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich zur Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt eignet. Das Zertifikat, das der verwendeten elektronischen Signatur zugrunde liegt, muss durch das Deutsche Patent- und Markenamt oder eine von ihm beauftragte Stelle überprüfbar sein."
- 3.
- § 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die dem in § 2 Absatz 4 festgelegten Standard entsprechen und für die Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt geeignet sind,".
Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Artikel 5 GeschmMRModG Folgeänderungen ... und Bundespatentgericht vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83) geändert worden ist, wird ... beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 26. September 2006 (BGBl. I S. 2159), die durch Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83) geändert worden ist, wird das ...
V. v. 24.03.2010 BGBl. I S. 330