Die
See-Sportbootverordnung vom
29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die durch Artikel 128 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
- 2.
- § 11 Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- bei großen Sportbooten je ein Abdruck der in Nummer 1 bezeichneten Unterlagen sich an Bord befindet und die Benutzer vor Fahrtantritt darauf hingewiesen werden,".
- 3.
- § 15 Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt:
„(1) Wer ein Sportboot zum Zweck der gewerbsmäßigen Nutzung führt, bedarf einer Fahrerlaubnis sowie eines für die Funkstelle ausreichenden gültigen Funkzeugnisses. Wird das Sportboot in den Küstengewässern eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis durch Vorlage des Sportküstenschifferscheins im Sinne des §
1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der
Sportseeschifferscheinverordnung nachzuweisen. Wird das Sportboot in den küstennahen Seegewässern eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis durch den Sportseeschifferschein im Sinne des §
1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der
Sportseeschifferscheinverordnung nachzuweisen, bei Einsatz des Sportbootes in der weltweiten Fahrt durch den Sporthochseeschifferschein im Sinne des §
1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der
Sportseeschifferscheinverordnung. Der Nachweis des für die Funkstelle ausreichenden gültigen Funkzeugnisses richtet sich nach §
1 Absatz 7 der
Sportseeschifferscheinverordnung.
(1a) Im Einzelfall können die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest jeweils für ihren Bezirk abweichend von Absatz 1 Satz 2 auf Antrag des Sportbootführers oder der Sportbootführerin einen Sportbootführerschein-See im Sinne des §
1 Absatz 2 Satz 1 der
Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
27. August 2007 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung als ausreichenden Nachweis der Fahrerlaubnis bei Einsatz des Sportbootes bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer anerkennen, wenn die örtlichen Verhältnisse der Gewässer, das zu führende Sportboot und die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt dies gestatten. Hierüber ist eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung ist beim Führen des Sportbootes mitzuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen."
- 4.
- § 16 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe f wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Nach dem Buchstaben f wird folgender Buchstabe g eingefügt:
- „g)
- entgegen § 15 Absatz 1a Satz 3 die dort genannte Bescheinigung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder".
- c)
- Der bisherige Buchstabe g wird neuer Buchstabe h.
- 5.
- Die Anlage 4 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 4 (zu § 15 Absatz 2) Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten
Rumpflänge des Sportbootes/ Fahrtgebiet | Besetzung 1) |
Bis 15 m Rumpflänge: | |
- Bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer bei entspre- chender Einzelfallgenehmigung | 1x Sportbootführerschein-See |
- Küstengewässer | 1x Sportküstenschifferschein 2) |
- Küstennahe Seegewässer | 1x Sportseeschifferschein 3) |
- Weltweite Fahrt | 1x Sporthochseeschifferschein 1x Sportseeschifferschein |
Über 15 bis 25 m Rumpflänge: | |
- Küstengewässer | 1x Sportküstenschifferschein 3) |
- Küstennahe Seegewässer | 2x Sportseeschifferschein |
- Weltweite Fahrt | 2x Sporthochseeschifferschein |
Über 25 m Rumpflänge: | |
- Küstengewässer | 2x Sportküstenschifferschein |
- Küstennahe Seegewässer | 2x Sportseeschifferschein |
- Weltweite Fahrt | 2x Sporthochseeschifferschein |
-
- 1)
- Befähigungsnachweis entsprechend der Antriebsart des Sportbootes.
- 2)
- Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber oder einer Inhaberin des Sportbootführerscheins-See besetzt werden, der oder die den Nachweis nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung führt, dass er oder sie mindestens 300 Seemeilen auf Sportbooten mit der jeweiligen Antriebsart im Küstenbereich zurückgelegt hat.
- 3)
- Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportküstenschifferscheins besetzt werden."
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131