(1)
1Das Bundeskriminalamt kann in der nach §
34 des
Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß §
6 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 in einer Datei, die der Fahndung nach Personen oder der polizeilichen Beobachtung dient, gespeichert werden dürfen.
2Abweichend von Satz 1 richtet sich für Ausschreibungen nach Artikel 24 der
Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12. 2006, S. 4) sowie für Ausschreibungen nach Artikel 26, 32, 34, 36 und 38 des
Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63) die Art der Daten, die das Bundeskriminalamt im nationalen Teil des Schengener Informationssystems verarbeiten darf, nach Artikel 20 Absatz 2 und 3 und Artikel 27 des Ratsbeschlusses
2007/533/JI und nach Artikel 20 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1987/2006.
(2) Das Bundeskriminalamt kann in der nach §
34 des
Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß §
6 Absatz 1 Nummer 7 in einer Datei gespeichert werden dürfen, die der Fahndung nach Sachen oder der polizeilichen Beobachtung dient.
(3) Das Bundeskriminalamt kann in der nach §
34 des
Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß §
7 in der Haftdatei gespeichert werden dürfen.
(4) Das Bundeskriminalamt kann in der nach §
34 des
Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß §
8 in einer Datei gemäß §
9 Absatz 2 Nummer 3 gespeichert werden dürfen.
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Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen
V. v. 04.06.2010 BGBl. I S. 716, 2013 I 728