§ 11 - BKA-Daten-Verordnung (BKADV)

Artikel 1 V. v. 04.06.2010 BGBl. I S. 716 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 12 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
Geltung ab 09.06.2010; FNA: 2190-2-1 Bundeskriminalpolizei
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§ 11 Speicherung der Daten in sonstigen Dateien der Zentralstelle


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 in einer Datei, die der Fahndung nach Personen oder der polizeilichen Beobachtung dient, gespeichert werden dürfen. 2Abweichend von Satz 1 richtet sich für Ausschreibungen nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12. 2006, S. 4) sowie für Ausschreibungen nach Artikel 26, 32, 34, 36 und 38 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63) die Art der Daten, die das Bundeskriminalamt im nationalen Teil des Schengener Informationssystems verarbeiten darf, nach Artikel 20 Absatz 2 und 3 und Artikel 27 des Ratsbeschlusses 2007/533/JI und nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006.

(2) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 7 in einer Datei gespeichert werden dürfen, die der Fahndung nach Sachen oder der polizeilichen Beobachtung dient.

(3) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß § 7 in der Haftdatei gespeichert werden dürfen.

(4) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß § 8 in einer Datei gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 3 gespeichert werden dürfen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen V. v. 4. Juni 2010 BGBl. I S. 716, 2013 I 728 m.W.v. 9. April 2013

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Frühere Fassungen von § 11 BKADV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.04.2013Artikel 2 Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen
vom 04.06.2010 BGBl. I S. 716

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Zitierungen von § 11 BKADV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BKADV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKADV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen
V. v. 04.06.2010 BGBl. I S. 716, 2013 I 728
Artikel 2 BKADVEV Änderung der Verordnung im Hinblick auf das Schengener Informationssystem der zweiten Generation
...  11 Absatz 1 Satz 2 der BKA-Daten-Verordnung vom 4. Juni 2010 (BGBl. I S. 716) wird wie folgt ...


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