(2) Der Leitungsausschuss ist insbesondere verantwortlich für
- a)
- die der FMSA übertragenen Entscheidungen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz und der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung einschließlich der Ausführung von Entscheidungen des Lenkungsausschusses und des Bundesministeriums der Finanzen,
- b)
- die Verwaltung des Fonds,
- c)
- die Wahrnehmung der Aufgaben der FMSA im Hinblick auf Abwicklungsanstalten nach § 8a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,
- d)
- das Rechnungswesen des Fonds und der FMSA,
- e)
- das Risikocontrolling der FMSA und des Fonds sowie das Beteiligungsmanagement des Fonds,
- f)
- die Begleitung von Restrukturierungsmaßnahmen der antragstellenden Unternehmen,
- g)
- die Bewertung von Risikopositionen im Sinne des § 8 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes und die Art des Erwerbs dieser Positionen,
- h)
- die Vorlage von Anträgen und Vorschlägen der FMSA an den Lenkungsausschuss und das Bundesministerium der Finanzen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung,
- i)
- die Vorbereitung von Unterrichtungen des Gremiums zum Finanzmarktstabilisierungsfonds durch das Bundesministerium der Finanzen nach § 10a Absatz 2 Satz 1 und § 11 Absatz 3 Satz 3 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,
- j)
- die Erstellung von Regelungen zur Erstattung von Kosten und Auslagen nach § 10,
- k)
- die Erstellung des Wirtschaftsplans und des Stellenplans der FMSA, die Erstellung der Haushaltsrechnung für die FMSA, die Erstellung des Entwurfs der Haushaltsrechnung und des Entwurfs der Vermögensrechnung für den Fonds,
- l)
- die Aufstellung der Jahresabschlüsse und der Lageberichte der FMSA und des Fonds nach § 11 Absatz 3 bis 5 dieser Satzung,
- m)
- die Einbeziehung geeigneter Dritter nach § 3a Absatz 5 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,
- n)
- den Abschluss von Arbeitsverträgen nach § 9 Absatz 1.
(3) Für die ordnungsgemäße Ausführung der dem Leitungsausschuss obliegenden Aufgaben und der Beschlüsse des Lenkungsausschusses sind die Mitglieder des Leitungsausschusses gemeinschaftlich verantwortlich.