(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats Vorschriften zu erlassen über
- 1.
- Einzelheiten zu den Bewerbungs- und Auswahlverfahren und zu den Maßnahmen der Eignungs- und Leistungsüberprüfung nach § 2,
- 2.
- Einzelheiten zu den Auswahlkriterien nach § 3,
- 3.
- Einzelheiten zur Durchführung des Datenabgleichs nach § 4 Absatz 2,
- 4.
- die Zahlweise,
- 5.
- Einzelheiten zum Bewilligungszeitraum, zur Förderungsdauer und zur Förderungshöchstdauer nach § 6,
- 6.
- Einzelheiten zu den Mitwirkungspflichten nach § 10,
- 7.
- Einzelheiten zur Aufbringung der Mittel,
- 8.
- Einzelheiten zu den Aufgaben und zur Zusammensetzung eines Beirats nach § 12,
- 9.
- die Bereitstellung von zentraler Information und Beratung,
- 10.
- Einzelheiten zu den Erhebungsmerkmalen und zum Meldeverfahren für die Statistik nach § 13.
(2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Erreichung der Höchstgrenze nach §
11 Absatz 4 in einer Rechtsverordnung festzulegen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2450; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1167
V. v. 20.12.2010 BGBl. I S. 2197; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2450
V. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1167
V. v. 08.08.2012 BGBl. I S. 1709
V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2450
V. v. 15.08.2013 BGBl. I S. 3274
Erstes Gesetz zur Änderung des Stipendienprogramm-Gesetzes (1. StipG-ÄndG)
G. v. 21.12.2010 BGBl. I S. 2204