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Änderung § 2 BBankLV vom 30.08.2025
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| § 2 BBankLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.08.2025 geltenden Fassung | § 2 BBankLV n.F. (neue Fassung) in der am 30.08.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 198 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Gestaltung und Ämter der Laufbahnen | |
| (Text alte Fassung) (1) Bei der Deutschen Bundesbank können zusätzlich zu den Laufbahnen nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung folgende Laufbahnen eingerichtet werden: | (Text neue Fassung) (1) Bei der Deutschen Bundesbank sind zusätzlich zu den Laufbahnen nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung folgende Laufbahnen eingerichtet: |
1. der mittlere Bankdienst, 2. der gehobene Bankdienst und 3. der höhere Bankdienst. (2) 1 Die Ämter der Laufbahnen, die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtet sind, und die den Ämtern zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung. 2 § 9 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt. | |
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