Änderung § 2 BBankLV vom 30.08.2025

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§ 2 BBankLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.08.2025 geltenden Fassung
§ 2 BBankLV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.08.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 198
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Gestaltung und Ämter der Laufbahnen


(Text alte Fassung)

(1) Bei der Deutschen Bundesbank können zusätzlich zu den Laufbahnen nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung folgende Laufbahnen eingerichtet werden:

(Text neue Fassung)

(1) Bei der Deutschen Bundesbank sind zusätzlich zu den Laufbahnen nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung folgende Laufbahnen eingerichtet:

1. der mittlere Bankdienst,

2. der gehobene Bankdienst und

3. der höhere Bankdienst.

(2) 1 Die Ämter der Laufbahnen, die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtet sind, und die den Ämtern zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung. 2 § 9 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.



 



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