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Verordnung zur Einführung eines einheitlichen EU-Rückkehrausweises sowie zur Änderung weiterer aufenthalts-, pass- und ausweisrechtlicher Vorschriften (RückAEUEV k.a.Abk.)

V. v. 29.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 260; Geltung ab 01.11.2025, abweichend siehe Artikel 4
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Eingangsformel 1)



Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 69 Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) geändert worden ist,

und

das Bundesministerium des Innern verordnet aufgrund

-
des § 99 Absatz 1 Nummer 5, 6, 13 Buchstabe d und Nummer 14 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131),

-
des § 11 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) geändert worden ist,

-
des § 4 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 des Passgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 322) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und

-
des § 34 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und Satz 2 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt:


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1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/997 des Rates vom 18. Juni 2019 zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises und zur Aufhebung des Beschlusses 96/409/GASP (ABl. L 163 vom 20.6.2019, S. 1), die durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/1986 vom 6. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1986, 16.7.2024) geändert worden ist.


Artikel 1 Änderung der Aufenthaltsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2025 AufenthV § 1, § 3, § 4, § 13a (neu), § 48, § 58, § 66, Anlage D18 (neu), Anlage D19 (neu), mWv. 1. November 2026 offen

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 13 die folgende Angabe eingefügt:

§ 13a EU-Rückkehrausweis".

2.
Nach § 1 Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt:

„(9) EU-Rückkehrausweise sind Reisedokumente im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024."

3.
§ 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 wird die Angabe „und" gestrichen.

b)
In Nummer 8 wird die Angabe „werden." durch die Angabe „werden, und" ersetzt.

c)
Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:

„9.
EU-Rückkehrausweise (§ 1 Absatz 9)."

4.
§ 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 wird die Angabe „(§ 1 Absatz 8)." durch die Angabe „(§ 1 Absatz 8)," ersetzt.

b)
Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:

„8.
der EU-Rückkehrausweis (§ 1 Absatz 9, § 13a Absatz 1)."

5.
Nach § 13 wird der folgende § 13a eingefügt:

§ 13a EU-Rückkehrausweis

(1) Einem Unionsbürger, dessen Pass oder Passersatz verloren gegangen ist, gestohlen oder vernichtet wurde oder sonst nicht innerhalb einer angemessenen Zeit beschafft werden kann, wird auf seinen Antrag in einem Drittstaat, in dem der Mitgliedstaat seiner Staatsangehörigkeit konsularisch nicht durch eine eigene Auslandsvertretung im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2015/637 vertreten ist, ein EU-Rückkehrausweis zum Zwecke der Einreise in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er seinen Aufenthalt hat, von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellt, sofern der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, die Angaben des Antragstellers zu dessen Staatsangehörigkeit bestätigt und keine Einwände erhebt. Abweichend von Satz 1 darf ausnahmsweise das Dokument auch zum Zwecke einer einzigen Reise in ein anderes Land ausgestellt werden.

(2) Die Gültigkeitsdauer des EU-Rückkehrausweises ist nach dem Zeitraum zu bemessen, der für die Reise in den in Absatz 1 genannten Staat erforderlich ist, zuzüglich zwei Tage Nachfrist. Die Gültigkeitsdauer darf nur unter außergewöhnlichen Umständen 15 Kalendertage überschreiten.

(3) Die deutsche Auslandsvertretung konsultiert spätestens zwei Arbeitstage nach Antragstellung den Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/637 zum Zwecke der Überprüfung der Staatsangehörigkeit und Identität des Antragstellers. Die deutsche Auslandsvertretung übermittelt hierfür dem jeweiligen Mitgliedstaat die notwendigen Angaben zur Identität, insbesondere Namen und Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geschlecht des Antragstellers sowie ein Gesichts- oder Lichtbild des Antragstellers im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/997 und eine Fotokopie oder elektronische Kopie eines verfügbaren Identifizierungsmittels und, soweit verfügbar, Art und Nummer des zu ersetzenden Dokuments sowie eine nationale Registrierungs- oder Sozialversicherungsnummer. Hat der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, Einwände gegen die Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises, findet Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024 Anwendung.

(4) Der EU-Rückkehrausweis ist spätestens zwei Arbeitstage nach Erhalt der Bestätigung der Angaben zur Staatsangehörigkeit und Identität des Antragstellers auszustellen und eine Kopie an den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, zu übersenden. In begründeten Fällen darf die Frist nach Satz 1 überschritten werden. In äußersten Notfällen kann ein EU-Rückkehrausweis für einen Unionsbürger auch ohne vorherige Bestätigung des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, ausgestellt werden, wenn die deutsche Auslandsvertretung zuvor alle Kommunikationsmittel ausgeschöpft hat. Der Mitgliedstaat ist anschließend über die Ausstellung des EU-Rückkehrausweises sowie die darin enthaltenen Informationen so schnell wie möglich zu informieren.

(5) Eingehende Konsultationsanfragen anderer Mitgliedstaaten leitet das Auswärtige Amt an die jeweils zuständige deutsche Behörde weiter. Die Rückmeldung ist dem jeweiligen Mitgliedstaat über das Auswärtige Amt spätestens drei Arbeitstage nach Erhalt der Informationen im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 und 3 zu übermitteln. Kann die Frist nicht eingehalten werden, unterrichtet das Auswärtige Amt den anfragenden Mitgliedstaat und gibt eine Einschätzung ab, wann mit einer Antwort zu rechnen ist.

(6) Der EU-Rückkehrausweis ist nach Ankunft am Zielort bei der für die Beantragung von Reisedokumenten zuständigen Behörde abzugeben. Die zurückgegebenen EU-Rückkehrausweise und Kopien sind umgehend zu vernichten.

(7) EU-Rückkehrausweise nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024 enthalten neben der Angabe des ausstellenden Staates, dem Tag und Ort der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer, der Seriennummer des EU-Rückkehrausweises und dem Gesichts- oder Lichtbild, der Unterschrift des Inhabers sowie dem Reiseziel und gegebenenfalls Transitstaaten ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Inhaber des Passersatzpapiers:

1.
Familienname,

2.
den oder die Vornamen,

3.
Staatsangehörigkeit,

4.
Tag der Geburt,

5.
Geschlechtsangabe mit der Abkürzung „F" für Personen weiblichen Geschlechts, „M" für Personen männlichen Geschlechts und „X" in allen anderen Fällen,

6.
ein Anmerkungsfeld.

EU-Rückkehrausweise enthalten zudem eine Zone für das automatische Lesen. Diese darf lediglich enthalten:

1.
die Abkürzung „PU" für Dokumententyp,

2.
die Abkürzung „D" für Bundesrepublik Deutschland,

3.
den Familiennamen,

4.
den oder die Vornamen,

5.
die Seriennummer des EU-Rückkehrausweises,

6.
die Abkürzung der Staatsangehörigkeit,

7.
den Tag der Geburt,

8.
die Abkürzung „F" für Personen weiblichen Geschlechts, „M" für Personen männlichen Geschlechts und das Zeichen „<" in allen anderen Fällen,

9.
die Gültigkeitsdauer des EU-Rückkehrausweises,

10.
die Prüfziffern und

11.
Leerstellen.

Die Seriennummer und Prüfziffern dürfen keine Daten über die Person des Inhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten. Jeder EU-Rückkehrausweis enthält eine neue Seriennummer. Bei der Ausstellung des EU-Rückkehrausweises findet Artikel 8 Absatz 2, 5 bis 8 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024 Anwendung.

(8) Die für die Zwecke der Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises verarbeiteten personenbezogenen Daten einschließlich des Gesichts- oder Lichtbilds des Antragstellers dürfen ausschließlich für die Überprüfung der Identität nach dieser Vorschrift, für das Drucken der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke und zur Erleichterung der Reise des Antragstellers verwendet werden. Die Berichtigung, Speicherung und Löschung der personenbezogenen Daten, die zur Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises verarbeitet oder auf einem EU-Rückkehrausweis gespeichert werden, richten sich nach Artikel 15 Absatz 2 und 4 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024.

(9) Die Ausstellung des EU-Rückkehrausweises ist gemäß Artikel 16 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024 zu überwachen und die Informationen an die Europäische Kommission zu übermitteln."

6.
§ 48 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 16 wird die Angabe „6 Euro." durch die Angabe „6 Euro," ersetzt.

b)
Nach Nummer 16 wird die folgende Nummer 17 eingefügt:

„17.
für die Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, § 13a) 52 Euro und wenn die Ausstellung auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen wird 60 Euro."

7.
§ 58 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 13 wird die Angabe „abgedruckte Muster und" durch die Angabe „abgedruckte Muster," ersetzt.

b)
In Nummer 14 wird die Angabe „das in Anlage D16 abgedruckte Muster." durch die Angabe „das in Anlage D16 abgedruckte Muster und" ersetzt.

c)
Nach Nummer 14 wird die folgende Nummer 15 eingefügt:

„15.
für den EU-Rückkehrausweis (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8) das in den Anlagen D18 und D19 abgedruckte Muster."

8.
§ 66 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Über die ausgestellten Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge, Reiseausweise für Staatenlose, Notreiseausweise und EU-Rückkehrausweise hat die ausstellende Behörde oder Dienststelle ein Dateisystem zu führen. Die Vorschriften über das Passregister für deutsche Pässe gelten für die in Satz 1 genannten Dokumente mit Ausnahme des EU-Rückkehrausweises entsprechend. Die personenbezogenen Daten eines EU-Rückkehrausweises werden nur so lange wie erforderlich, maximal aber für 180 Tage im Dateisystem gespeichert."

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2026

9.
Nach § 72 Absatz 1 Nummer 5 wird die folgende Nummer 5a eingefügt:

„5a.
die Änderung der Geschlechtsangabe, wenn sie ohne Änderung des Namens erfolgt,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


10.
Nach der Anlage D17 werden die folgenden Anlagen D18 und D19 eingefügt:

Anlage D18 (zu § 13a) Muster Trägervordruck EU-Rückkehrausweis

Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 260

EU-Rückkehrausweis Vorderseite

Muster EU-Rückkehrausweis Vorderseite (BGBl. 2025 I Nr. 260 S. 4)


EU-Rückkehrausweis Rückseite

Muster EU-Rückkehrausweis Rückseite (BGBl. 2025 I Nr. 260 S. 4)


Anlage D19 (zu § 13a) Muster Etikett EU-Rückkehrausweis

Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 260

Muster EU-Rückkehrausweis Vorderseite (BGBl. 2025 I Nr. 260 S. 5)
".


Artikel 2 Änderung der Passverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2025 PassV Anlage 8

Die Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 125) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Anlage 8 wird durch die aus dem Anhang I zu dieser Verordnung ersichtlichen Anlage 8 ersetzt.


Artikel 3 Änderung der Personalausweisverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2025 PAuswV Anhang 3

Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 125) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In Anhang 3 wird Abschnitt 2 durch den aus dem Anhang II zu dieser Verordnung ersichtlichen Abschnitt 2 ersetzt.


Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Artikel 1 Nummer 9 tritt am 1. November 2026 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. Oktober 2025.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundeskanzler

Merz

Der Bundesminister des Innern

Alexander Dobrindt


Anhang EU-Rechtsakte:



1.
Richtlinie (EU) 2019/997 des Rates vom 18. Juni 2019 zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises und zur Aufhebung des Beschlusses 96/409/GASP (ABl. L 163 vom 20.6.2019, S. 1), die durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/1986 vom 6. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1986, 16.7.2024) geändert worden ist

2.
Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates vom 20. April 2015 über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses 95/553/EG (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 1)


Anhang I zu Artikel 2



Anlage 8 (zu § 4 Absatz 2) Anforderungen an das Lichtbild für den Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes

Anforderungen an das Lichtbild, Seite 1 (BGBl. 2025 I Nr. 260 S. 7)


Anforderungen an das Lichtbild, Seite 2 (BGBl. 2025 I Nr. 260 S. 8)


Anforderungen an das Lichtbild, Seite 3 (BGBl. 2025 I Nr. 260 S. 9)


Anforderungen an das Lichtbild, Seite 4 (BGBl. 2025 I Nr. 260 S. 10)



Anhang II zu Artikel 3



Abschnitt 2 (zu § 7 Absatz 3) Anforderungen an das Lichtbild für den Ausweis im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes

Anforderungen an das Lichtbild, Seite 1 (BGBl. 2025 I Nr. 260 S. 11)


Anforderungen an das Lichtbild, Seite 2 (BGBl. 2025 I Nr. 260 S. 12)


Anforderungen an das Lichtbild, Seite 3 (BGBl. 2025 I Nr. 260 S. 13)


Anforderungen an das Lichtbild, Seite 4 (BGBl. 2025 I Nr. 260 S. 14)