(1) 1Nachdem die Personalausweisbehörde alle Antragsdaten erfasst hat, führt sie diese zu einem digitalen Datensatz zusammen und übermittelt sie dem Ausweishersteller. 2Die Datenübermittlung umfasst auch
- 1.
- die technischen Eigenschaften der gespeicherten Daten,
- 2.
- die Behördenkennzahl sowie
- 3.
- anonymisierte Protokolldaten zur Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke.
3Die Datenübermittlung erfolgt entweder durch Datenübertragung über die informationstechnischen Netze von Bund und Ländern oder über allgemein zugängliche Netze.
4Soweit die Datenübermittlung zwischen informationstechnischen Netzen von Bund und Ländern stattfindet, ist dafür spätestens ab dem 1. Januar 2015 nach
§ 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2706) *) das Verbindungsnetz zu nutzen.
5Die zu übermittelnden Daten sind nach dem Stand der Technik elektronisch zu signieren und zu verschlüsseln.
(2) Zum Signieren und Verschlüsseln der nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten sind geeignete gültige Zertifikate aus der untergeordneten Zertifizierungsinstanz „Hoheitliche Dokumente" der Deutschland-Online-Infrastruktur zu verwenden.
(3) 1Für die Übermittlung der Daten an den Ausweishersteller nach Absatz 1 Satz 3 wird das Datenformat XhD auf der Basis des Datenübermittlungsprotokolls OSCI-Transport verwendet. 2Die Datenübermittlung kann auch über Vermittlungsstellen erfolgen. 3Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Feststellbarkeit der übermittelnden Stelle gewährleisten; insofern sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren - auch im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze - anzuwenden. 4Das Auswärtige Amt kann für die Datenübermittlung an den Ausweishersteller ein abweichendes Übermittlungsprotokoll verwenden. 5Die Datenübermittlung zwischen dem Auswärtigen Amt und seinen Auslandsvertretungen muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderungen dieser Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen.
(4) 1Vor der Übermittlung der Ausweisdaten hinterlegen Personalausweisbehörden, Ausweishersteller und Vermittlungsstellen alle für eine elektronische und automatisierte Kommunikation benötigten technischen Verbindungsparameter im Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis (DVDV), insbesondere die dafür erforderlichen Zertifikate. 2Der Ausweishersteller nutzt eine Funktionalität des DVDV, um die Personalausweisbehörde als eine solche zu verifizieren. 3Das Auswärtige Amt kann die benötigten technischen Verbindungsparameter und die damit verbundenen erforderlichen Zertifikate technisch unabhängig vom Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis (DVDV) lösen. 4Die Lösung muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderungen dieser Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen.
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- *)
- Anm. d. Red.: Gemeint ist vermutlich das "Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes -", dessen Fundstelle G. v. 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706)
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung
V. v. 15.10.2020 BGBl. I S. 2199
V. v. 28.09.2017 BGBl. I S. 3521