§ 8 - Personalausweisverordnung (PAuswV)

§ 8 Übermittlung


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Nachdem die Personalausweisbehörde alle Antragsdaten erfasst hat, führt sie diese zu einem digitalen Datensatz zusammen und übermittelt sie dem Ausweishersteller. 2Die Datenübermittlung umfasst auch

1.
die technischen Eigenschaften der gespeicherten Daten,

2.
die Behördenkennzahl sowie

3.
anonymisierte Protokolldaten zur Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke.

3Die Datenübermittlung erfolgt entweder durch Datenübertragung über die informationstechnischen Netze von Bund und Ländern oder über allgemein zugängliche Netze. 4Soweit die Datenübermittlung zwischen informationstechnischen Netzen von Bund und Ländern stattfindet, ist dafür spätestens ab dem 1. Januar 2015 nach § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2706) *) das Verbindungsnetz zu nutzen. 5Die zu übermittelnden Daten sind nach dem Stand der Technik elektronisch zu signieren und zu verschlüsseln.

(2) Zum Signieren und Verschlüsseln der nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten sind geeignete gültige Zertifikate aus der untergeordneten Zertifizierungsinstanz „Hoheitliche Dokumente" der Deutschland-Online-Infrastruktur zu verwenden.

(3) 1Für die Übermittlung der Daten an den Ausweishersteller nach Absatz 1 Satz 3 wird das Datenformat XhD auf der Basis des Datenübermittlungsprotokolls OSCI-Transport verwendet. 2Die Datenübermittlung kann auch über Vermittlungsstellen erfolgen. 3Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Feststellbarkeit der übermittelnden Stelle gewährleisten; insofern sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren - auch im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze - anzuwenden. 4Das Auswärtige Amt kann für die Datenübermittlung an den Ausweishersteller ein abweichendes Übermittlungsprotokoll verwenden. 5Die Datenübermittlung zwischen dem Auswärtigen Amt und seinen Auslandsvertretungen muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderungen dieser Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen.

(4) 1Vor der Übermittlung der Ausweisdaten hinterlegen Personalausweisbehörden, Ausweishersteller und Vermittlungsstellen alle für eine elektronische und automatisierte Kommunikation benötigten technischen Verbindungsparameter im Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis (DVDV), insbesondere die dafür erforderlichen Zertifikate. 2Der Ausweishersteller nutzt eine Funktionalität des DVDV, um die Personalausweisbehörde als eine solche zu verifizieren. 3Das Auswärtige Amt kann die benötigten technischen Verbindungsparameter und die damit verbundenen erforderlichen Zertifikate technisch unabhängig vom Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis (DVDV) lösen. 4Die Lösung muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderungen dieser Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen.


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*)
Anm. d. Red.: Gemeint ist vermutlich das "Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes -", dessen Fundstelle G. v. 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706)


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung V. v. 28. September 2017 BGBl. I S. 3521 m.W.v. 7. Oktober 2017

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Frühere Fassungen von § 8 PAuswV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.10.2017Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung
vom 28.09.2017 BGBl. I S. 3521

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 8 PAuswV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PAuswV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAuswV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 PAuswV Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (vom 01.11.2023)
...  b) die Übermittlung sämtlicher Ausweisantragsdaten und die in § 8 Absatz 1 Satz 2 genannten Daten von den Personalausweisbehörden an den Ausweishersteller, c) den ...
§ 16 PAuswV Übermittlung der Sperrsumme, des Sperrschlüssels und des letzten Tages der Gültigkeitsdauer an den Sperrlistenbetreiber (vom 01.09.2021)
... eines Personalausweises, bevor er diesen an die Personalausweisbehörde sendet. § 8 Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Der Sperrlistenbetreiber bestätigt dem Ausweishersteller ...
§ 36c PAuswV Nicht auf die eID-Karte entsprechend anwendbare Vorschriften (vom 01.09.2021)
... 2 Buchstabe a, 2. § 4 Absatz 1 Nummer 4, 3. § 7, 4. § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 , 5. § 9, 6. § 11, 7. § 12, 8. § ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung
V. v. 15.10.2020 BGBl. I S. 2199
Artikel 2 2. PassVuaÄndV Änderung der Personalausweisverordnung
... 2 Buchstabe a, 2. § 4 Absatz 1 Nummer 4, 3. § 7, 4. § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 , 5. § 9, 6. § 11, 7. § 12, 8. ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung
V. v. 28.09.2017 BGBl. I S. 3521
Artikel 1 2. PAuswVÄndV Änderung der Personalausweisverordnung
... Wörtern „sämtlicher Ausweisantragsdaten" die Wörter „und die in § 8 Absatz 1 Satz 2 genannten Daten" eingefügt. cc) In Buchstabe c werden nach den Wörtern ... b) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Nummern 4 bis 6. 5. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ...


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