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Anlage 3a - Personalausweisverordnung (PAuswV)
V. v. 01.11.2010 BGBl. I S. 1460 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
Geltung ab 01.11.2010; FNA: 210-6-1 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.11.2010; FNA: 210-6-1 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Anlage 3a Muster der eID-Karte
Vorderseite

Rückseite

Rückseite

Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften V. v. 30. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 31 m.W.v. 7. Februar 2026
Frühere Fassungen von Anlage 3a PAuswV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 07.02.2026 | Artikel 3 Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31 |
| aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung vom 15.10.2020 BGBl. I S. 2199 |
| aktuell | vor 01.01.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 3a PAuswV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3a PAuswV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PAuswV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36e PAuswV Muster der eID-Karte (vom 07.02.2026)
... eID-Karte ist nach dem in Anlage 3a abgedruckten Muster herzustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
Artikel 3 PassAuswÄndV Änderung der Personalausweisverordnung
... Einträge in Ausweisen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes Anlage 3a Muster der eID-Karte Anlage 4 Übersicht über die zu zertifizierenden ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung
V. v. 15.10.2020 BGBl. I S. 2199
Artikel 2 2. PassVuaÄndV Änderung der Personalausweisverordnung
... c) Nach der Angabe zu Anhang 3 wird folgende Angabe eingefügt: „ Anhang 3a Muster der eID-Karte". 3. § 5 Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst: ... § 22. § 36d Muster der eID-Karte Die eID-Karte ist nach dem in Anhang 3a abgedruckten Muster herzustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen ... 6. Das bisherige Kapitel 10 wird Kapitel 11. 7. Nach Anhang 3 wird folgender Anhang 3a eingefügt: „Anhang 3a Muster der eID-Karte Vorderseite ... 11. 7. Nach Anhang 3 wird folgender Anhang 3a eingefügt: „ Anhang 3a Muster der eID-Karte Vorderseite [image:2020/2020I2200_1.gif|Muster ...
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