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Abschnitt 6 - Personalausweisverordnung (PAuswV)


Abschnitt 6 Änderung von Daten des Personalausweises; nachträgliches Einschalten

§ 19 Änderung der Anschrift



(1) 1Die Personalausweisbehörde ändert die Anschrift auf dem Personalausweis, indem sie einen Aufkleber mit der neuen Anschrift und der Personalausweisnummer nach dem Muster in Anlage 1a anfertigt. 2Hat der Ausweisinhaber eine elektronische Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes durchgeführt, wird nach erfolgter Änderung der Anschrift nach Absatz 2 Satz 5 ein Aufkleber nach Anlage 1b mit der neuen Anschrift durch die Personalausweisbehörde auf dem Postweg an die Zuzugsanschrift der antragstellenden Person versendet. 3Der Ausweisinhaber hat den Aufkleber unverzüglich auf dem Ausweis auf dem für die Anschrift vorgesehenen Feld anzubringen.

(2) 1Die Personalausweisbehörde ändert die auf dem Chip gespeicherte Anschrift. 2Hat der Ausweisinhaber eine elektronische Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes durchgeführt, hat er die Änderung der Anschrift auf dem Chip einzuleiten. 3Hierzu wird durch die Personalausweisbehörde ein elektronisches Formular bereitgestellt. 4Der Ausweisinhaber weist seine Identität gegenüber der Personalausweisbehörde mit einem elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Personalausweisgesetzes nach. 5Die zuständige Personalausweisbehörde ändert die Anschrift auf dem Chip des Personalausweises und trägt diese in das Personalausweisregister ein. 6Ist die zuständige Personalausweisbehörde nicht die ausstellende Personalausweisbehörde, informiert die zuständige Personalausweisbehörde die ausstellende Personalausweisbehörde über die neue Anschrift und letztere ändert das Personalausweisregister.

(3) 1Für die Änderung der Daten nach Absatz 2 Satz 1 sind zertifizierte Geräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden. 2Für den elektronischen Identitätsnachweis nach Absatz 2 Satz 3 sowie für das Ändern der Daten nach Absatz 2 Satz 4 verwendet die Personalausweisbehörde ein hoheitliches Berechtigungszertifikat.

(4) Die Personalausweisbehörde ändert die Anschrift im Ersatz-Personalausweis in den dafür vorgesehenen Datenfeldern.




§ 20 Neusetzung und Änderung der Geheimnummer für den elektronischen Identitätsnachweis mit dem Personalausweis



(1) 1Kennt der Ausweisinhaber die ursprüngliche Geheimnummer nicht, kann die Personalausweisbehörde die Neusetzung der Geheimnummer durch den Ausweisinhaber einleiten. 2Die Personalausweisbehörde hat zuvor die Identität des Ausweisinhabers zu überprüfen. 3Durch technische und organisatorische Maßnahmen hat die Personalausweisbehörde sicherzustellen, dass niemand außer dem Ausweisinhaber Kenntnis von der Geheimnummer erlangt.

(2) 1Ein Ausweisinhaber, der eine Meldeadresse im Inland hat, kann das Neusetzen der Geheimnummer auch durch Verwendung der Zugangsnummer und eines hierfür vom Ausweishersteller zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars beantragen. 2Der Ausweishersteller schaltet die Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis ab und versendet eine neue, zufällig generierte Geheimnummer in einem Brief an die im Chip gespeicherte Anschrift des Ausweisinhabers. 3Bei der Übergabe ist die Identität des Ausweisinhabers durch den Zusteller durch Vorlage des gültigen Personalausweises oder eines gültigen Reisepasses zu überprüfen. 4Nach Erhalt der neuen Geheimnummer meldet sich der Ausweisinhaber erneut beim Ausweishersteller unter Verwendung der Zugangsnummer an. 5Der Ausweishersteller schaltet die Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis wieder ein und schreibt die neue, zufällig generierte Geheimnummer in den Chip. 6Der Ausweisinhaber ändert die neue, zufällig generierte Geheimnummer in eine selbst gewählte Geheimnummer. 7Der Ausweishersteller kann dem Ausweisinhaber auch die Möglichkeit eröffnen, eine neue Geheimnummer über ein sicheres elektronisches Verfahren festzulegen, wenn sich der Ausweisinhaber zuvor mit einem elektronischen Identifizierungsmittel, das auf dem Sicherheitsniveau „hoch" im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert oder zertifiziert worden ist, elektronisch identifiziert hat. 8Der Ausweishersteller ist berechtigt, die zur Durchführung des Verfahrens benötigten Daten zu verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Neusetzung und Änderung der Geheimnummer erforderlich ist. 9Die Maßnahmen in den Sätzen 1 und 2 sowie 5, 7 bis 8 können vollständig durch automatische Einrichtungen vorgenommen werden.

(3) 1Die antragstellende Person kann bei der Nutzung des elektronischen Formulars des Ausweisherstellers eine gültige E-Mail-Adresse mitteilen. 2Der Ausweishersteller ist berechtigt, diese E-Mail-Adresse zum Zwecke der Information über den Status des Antrages sowie über den Status des Versands des Briefes zu verarbeiten und dem Zusteller zu übermitteln. 3Der Zusteller kündigt in diesem Fall der antragstellenden Person den Zeitraum der voraussichtlichen Übergabe des PIN-Rücksetzbriefes per E-Mail an die hinterlegte E-Mail-Adresse an. 4Die Ankündigung darf ausschließlich die Anrede, den Hinweis auf die bevorstehende Zustellung des PIN-Rücksetzbriefes, den voraussichtlichen Zustellzeitpunkt sowie die Modalitäten der Zustellung nach Absatz 2 Satz 3 enthalten. 5Die E-Mail-Adresse darf nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie gespeichert wurde, und ist beim Ausweishersteller und beim Zusteller unverzüglich nach der Übergabe des Briefes an die antragstellende Person zu löschen. 6Erfolgt eine Übergabe nicht, so ist zu gewährleisten, dass der Ausweishersteller und der Zusteller die E-Mail-Adresse unverzüglich zu löschen haben.

(4) Der Ausweisinhaber kann die Geheimnummer durch Eingabe der bisherigen Geheimnummer und zweimalige Eingabe der neuen Geheimnummer ändern.

(5) 1Für die Änderung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 sind zertifizierte Geräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden. 2Für das Ändern der Daten nach Absatz 2 Satz 2 sowie für das Einschalten nach Absatz 2 Satz 5 verwendet der Ausweishersteller ein hoheitliches Berechtigungszertifikat.




§ 21 Nachträgliches Einschalten



(1) 1Bevor die ausstellende oder zuständige Personalausweisbehörde einen ausgeschalteten elektronischen Identitätsnachweis nach § 10 Absatz 3 des Personalausweisgesetzes einschaltet, prüft sie die Identität des Ausweisinhabers. 2Die Personalausweisbehörde initiiert bei jeder nachträglichen Einschaltung die Neusetzung der Geheimnummer durch den Ausweisinhaber und teilt ihm auf Wunsch das Sperrkennwort aus dem Personalausweisregister mit.

(2) 1Der Antrag nach § 10 Absatz 3 des Personalausweisgesetzes kann durch den Ausweisinhaber, der eine Meldeadresse im Inland hat, auch durch Verwendung der Zugangsnummer und eines hierfür vom Ausweishersteller zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars gestellt werden. 2Der Ausweishersteller versendet eine neue, zufällig generierte Geheimnummer in einem Brief an die im Chip gespeicherte Anschrift des Ausweisinhabers. 3Bei der Übergabe ist die Identität des Ausweisinhabers durch den Zusteller durch Vorlage des gültigen Personalausweises oder eines gültigen Reisepasses zu überprüfen. 4Nach Erhalt der neuen Geheimnummer meldet sich der Ausweisinhaber erneut beim Ausweishersteller unter Verwendung der Zugangsnummer an. 5Der Ausweishersteller schaltet die Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis ein und schreibt die neue, zufällig generierte Geheimnummer in den Chip. 6Der Ausweisinhaber ändert die neue, zufällig generierte Geheimnummer in eine selbst gewählte Geheimnummer. 7Die Maßnahmen in den Sätzen 1, 2 und 5 können vollständig durch automatische Einrichtungen vorgenommen werden, § 20 Absatz 2 Satz 7 bis 9 sowie Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) 1Für das nachträgliche Einschalten des elektronischen Identitätsnachweises nach Absatz 1 Satz 2 sind zertifizierte Geräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden. 2Für das Ändern der Daten nach Absatz 2 Satz 2 sowie für das Einschalten nach Absatz 2 Satz 5 verwendet der Ausweishersteller ein hoheitliches Berechtigungszertifikat.