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§ 20 - Personalausweisverordnung (PAuswV)

§ 20 Neusetzung und Änderung der Geheimnummer für den elektronischen Identitätsnachweis mit dem Personalausweis



(1) 1Kennt der Ausweisinhaber die ursprüngliche Geheimnummer nicht, kann die Personalausweisbehörde die Neusetzung der Geheimnummer durch den Ausweisinhaber einleiten. 2Die Personalausweisbehörde hat zuvor die Identität des Ausweisinhabers zu überprüfen. 3Durch technische und organisatorische Maßnahmen hat die Personalausweisbehörde sicherzustellen, dass niemand außer dem Ausweisinhaber Kenntnis von der Geheimnummer erlangt.

(2) 1Ein Ausweisinhaber, der eine Meldeadresse im Inland hat, kann das Neusetzen der Geheimnummer auch durch Verwendung der Zugangsnummer und eines hierfür vom Ausweishersteller zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars beantragen. 2Der Ausweishersteller schaltet die Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis ab und versendet eine neue, zufällig generierte Geheimnummer in einem Brief an die im Chip gespeicherte Anschrift des Ausweisinhabers. 3Bei der Übergabe ist die Identität des Ausweisinhabers durch den Zusteller durch Vorlage des gültigen Personalausweises oder eines gültigen Reisepasses zu überprüfen. 4Nach Erhalt der neuen Geheimnummer meldet sich der Ausweisinhaber erneut beim Ausweishersteller unter Verwendung der Zugangsnummer an. 5Der Ausweishersteller schaltet die Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis wieder ein und schreibt die neue, zufällig generierte Geheimnummer in den Chip. 6Der Ausweisinhaber ändert die neue, zufällig generierte Geheimnummer in eine selbst gewählte Geheimnummer. 7Der Ausweishersteller kann dem Ausweisinhaber auch die Möglichkeit eröffnen, eine neue Geheimnummer über ein sicheres elektronisches Verfahren festzulegen, wenn sich der Ausweisinhaber zuvor mit einem elektronischen Identifizierungsmittel, das auf dem Sicherheitsniveau „hoch" im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert oder zertifiziert worden ist, elektronisch identifiziert hat. 8Der Ausweishersteller ist berechtigt, die zur Durchführung des Verfahrens benötigten Daten zu verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Neusetzung und Änderung der Geheimnummer erforderlich ist. 9Die Maßnahmen in den Sätzen 1 und 2 sowie 5, 7 bis 8 können vollständig durch automatische Einrichtungen vorgenommen werden.

(3) 1Die antragstellende Person kann bei der Nutzung des elektronischen Formulars des Ausweisherstellers eine gültige E-Mail-Adresse mitteilen. 2Der Ausweishersteller ist berechtigt, diese E-Mail-Adresse zum Zwecke der Information über den Status des Antrages sowie über den Status des Versands des Briefes zu verarbeiten und dem Zusteller zu übermitteln. 3Der Zusteller kündigt in diesem Fall der antragstellenden Person den Zeitraum der voraussichtlichen Übergabe des PIN-Rücksetzbriefes per E-Mail an die hinterlegte E-Mail-Adresse an. 4Die Ankündigung darf ausschließlich die Anrede, den Hinweis auf die bevorstehende Zustellung des PIN-Rücksetzbriefes, den voraussichtlichen Zustellzeitpunkt sowie die Modalitäten der Zustellung nach Absatz 2 Satz 3 enthalten. 5Die E-Mail-Adresse darf nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie gespeichert wurde, und ist beim Ausweishersteller und beim Zusteller unverzüglich nach der Übergabe des Briefes an die antragstellende Person zu löschen. 6Erfolgt eine Übergabe nicht, so ist zu gewährleisten, dass der Ausweishersteller und der Zusteller die E-Mail-Adresse unverzüglich zu löschen haben.

(4) Der Ausweisinhaber kann die Geheimnummer durch Eingabe der bisherigen Geheimnummer und zweimalige Eingabe der neuen Geheimnummer ändern.

(5) 1Für die Änderung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 sind zertifizierte Geräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden. 2Für das Ändern der Daten nach Absatz 2 Satz 2 sowie für das Einschalten nach Absatz 2 Satz 5 verwendet der Ausweishersteller ein hoheitliches Berechtigungszertifikat.





 

Frühere Fassungen von § 20 PAuswV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.02.2026Artikel 3 Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
aktuell vorher 01.11.2023Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
vom 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
aktuell vorher 01.09.2021Artikel 3 Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung
vom 20.08.2021 BGBl. I S. 3682
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 4 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
vom 15.01.2021 BGBl. I S. 530
aktuellvor 01.07.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 PAuswV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 PAuswV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAuswV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 PAuswV Speicherung und Löschung (vom 07.02.2026)
... Ausweishersteller löscht die zur Bearbeitung von elektronischen Anträgen nach § 20 Absatz 2 und § 21 Absatz 2 zu erhebenden personenbezogenen Daten, sobald er die Benachrichtigung ...
§ 21 PAuswV Nachträgliches Einschalten (vom 07.02.2026)
... 1, 2 und 5 können vollständig durch automatische Einrichtungen vorgenommen werden, § 20 Absatz 2 Satz 7 bis 9 sowie Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Für das nachträgliche Einschalten des ...
§ 36d PAuswV Abweichende Regelung für die eID-Karte (vom 01.11.2024)
... § 20 Absatz 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass der Zusteller bei der Übergabe des Briefes die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
§ 61h AufenthV Anwendung der Personalausweisverordnung (vom 01.05.2025)
... 1, 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3, § 18 Absatz 5 der Personalausweisverordnung, 5. § 20 Absatz 1, 3 und 4 Satz 1 der Personalausweisverordnung , 6. §§ 21 bis 25 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 der ...

Personalausweisgesetz (PAuswG)
Artikel 1 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 7a PAuswG Beleihung (vom 30.10.2024)
... zur Wahrnehmung der Aufgabe des elektronisch beantragten Neusetzens der Geheimnummer nach § 20 Absatz 2 der Personalausweisverordnung Hoheitsbefugnisse übertragen (Beleihung). Der Beliehene tritt insoweit an die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1530, 2080
Artikel 1 6. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung (vom 01.09.2011)
... 2, 3 und 4 Satz 1 bis 4, die §§ 10, 13 bis 17, 18 Absatz 1, 2 und 4, die §§ 20 , 21, 22 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, die §§ 23, 24, 25 Absatz 1, 2 ...

Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682
Artikel 3 PPDAVEV Änderung der Personalausweisverordnung
... die Personalausweisbehörde ein hoheitliches Berechtigungszertifikat." 11. § 20 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ...
Artikel 4 PPDAVEV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... 3 und 4, 5 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 bis 4, die §§ 10, 13 bis 17, 18 Absatz 1, 2 und 4, § 20 Absatz 1, 3 und 4 Satz 1 , die §§ 21 bis 25 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3, die §§ 25a und 26 Absatz 1 und ...

Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 1 PAuswVuaÄndV Änderung der Personalausweisverordnung
... Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip" ersetzt. 11. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter „Speicher- und ... „§ 36d Abweichende Regelung für die eID-Karte § 20 Absatz 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass der Zusteller bei der Übergabe des Briefes die ...
Artikel 3 PAuswVuaÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... 1, 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3, § 18 Absatz 5 der Personalausweisverordnung, 4. § 20 Absatz 1, 3 und 4 Satz 1 der Personalausweisverordnung , 5. §§ 21 bis 25 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 der ...

Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
Artikel 3 PassAuswÄndV Änderung der Personalausweisverordnung
... nachträgliches Einschalten § 19 Änderung der Anschrift § 20 Neusetzung und Änderung der Geheimnummer für den elektronischen Identitätsnachweis ... auf dem Ausweis auf dem für die Anschrift vorgesehenen Feld anzubringen." 24. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... 1, 2 und 5 können vollständig durch automatische Einrichtungen vorgenommen werden, § 20 Absatz 2 Satz 7 bis 9 sowie Absatz 3 gilt entsprechend." c) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: ...

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 8 BEG IV Änderung des Personalausweisgesetzes
... zur Wahrnehmung der Aufgabe des elektronisch beantragten Neusetzens der Geheimnummer nach § 20 Absatz 2 der Personalausweisverordnung Hoheitsbefugnisse übertragen (Beleihung). Der Beliehene tritt insoweit an die Stelle des ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung
V. v. 28.09.2017 BGBl. I S. 3521
Artikel 1 2. PAuswVÄndV Änderung der Personalausweisverordnung
... den ausgestellten Ausweis nur übergeben, wenn sie zuvor die Neusetzung der Geheimnummer nach § 20 Absatz 1 bewirkt hat." 8. § 21 wird aufgehoben. 9. § 22 wird wie folgt ...