Artikel 1 - Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (StRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. November 2010 EStDV 2000 § 8c, § 11d, § 50, § 55, § 56, § 65, § 68a, § 82f, § 51, § 81, § 82a, § 82g, § 82i

Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 8c Absatz 3 wird die Angabe „§ 4a Abs. 1 Nr. 3 Satz 2" durch die Wörter „§ 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Satz 2" ersetzt.

2.
In § 11d Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Hundertsatz" durch das Wort „Prozentsatz" ersetzt.

3.
In § 50 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „der Nummer 2 Buchstabe b" durch die Wörter „des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b" ersetzt.

4.
In der Tabelle zu § 55 Absatz 2 Satz 2 wird in dem Text über der Spalte 2 die Angabe „v. H." durch die Angabe „Prozent" ersetzt.

5.
§ 56 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Das Nummer 1 Buchstabe b abschließende Komma wird durch ein Semikolon ersetzt und wird Buchstabe c aufgehoben.

b)
Das Nummer 2 Buchstabe b abschließende Komma wird durch einen Punkt ersetzt und wird Buchstabe c aufgehoben.

6.
§ 65 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50 festgestellt ist, durch Vorlage eines Ausweises nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder eines Bescheides der nach § 69 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde,".

bb)
Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
durch eine Bescheinigung der nach § 69 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde auf Grund eines Feststellungsbescheids nach § 69 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die eine Äußerung darüber enthält, ob die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht, oder,".

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die gesundheitlichen Merkmale „blind" und „hilflos" hat der Steuerpflichtige durch einen Ausweis nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, der mit den Merkzeichen „BI" oder „H" gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid der nach § 69 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde, der die entsprechenden Feststellungen enthält, nachzuweisen."

c)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ist der behinderte Mensch verstorben und kann sein Rechtsnachfolger die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 nicht vorlegen, so genügt zum Nachweis eine gutachtliche Stellungnahme der nach § 69 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde."

7.
§ 68a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die für die Einkünfte aus einem ausländischen Staat festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer ist nur bis zur Höhe der deutschen Steuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem ausländischen Staat entfällt."

8.
In § 82f Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3" durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3" ersetzt.

9.
In § 8c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 51 Absatz 1 und 2, § 81 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 5, § 82a Absatz 1 Satz 1, § 82f Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2, § 82g Satz 1 und § 82i Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 StRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 63 BRBG 2010 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2010 (BGBl. I S. 1544) geändert worden ist, wird ...


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