Anhang 16 - Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011)

G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1552, 2011 BGBl. I S. 223 (Nr. 58)
Geltung ab 01.01.2010, abweichend siehe Artikel 19
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Anhang 16 zu Artikel 3 Nummer 4



Anlage V

Gültig ab 1. Januar 2011

Familienzuschlag

(Monatsbeträge in Euro)

 Stufe 1
(§ 40 Absatz 1)
Stufe 2
(§ 40 Absatz 2)
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 110,90210,49
übrige Besoldungsgruppen 116,46216,05


Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 99,59 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 310,32 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,24 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 26,20 Euro,

in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,96 Euro und

in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,72 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1

-
in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 100,55 Euro

-
in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 106,75 Euro



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