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Änderung § 74 AufenthV vom 07.02.2026

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§ 74 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.02.2026 geltenden Fassung
§ 74 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 74 Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen


(1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit

1. den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung,

2. den Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung.

(2) Die Justizvollzugsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit

1. den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft und den Beginn der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches *),

2. die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt,

(Text alte Fassung)

3. die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung aus der Haft und das Ende der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches *).

(Text neue Fassung)

3. den Zeitpunkt der hälftigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe,

4.
die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung aus der Haft und das Ende der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches *).


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbaren Änderungen in Artikel 8 Nummer 2 b) bb) und cc) G. v. 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) wurde sinngemäß konsolidiert.



(heute geltende Fassung)