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§ 18 - Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV)

V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1849 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739
Geltung ab 14.12.2010; FNA: 2129-8-10-4 Umweltschutz
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§ 18 Überwachung



(1) 1Die zuständigen Behörden überwachen die in den §§ 3 bis 9a gestellten Anforderungen an Kraftstoffe sowie die in § 13 gestellten Anforderungen an die Auszeichnungspflicht dieser Kraftstoffe anhand der in den §§ 3 bis 9a genannten DIN- und DIN EN-Normen angegebenen Prüfverfahren und nach den in DIN EN 14274, Ausgabe Mai 2013, DIN EN ISO 3170, Ausgabe Juni 2004, DIN EN ISO 3171, Ausgabe November 2000, und DIN 51610, Ausgabe Juni 1983, sowie in dem DVGW Arbeitsblatt G 264, Ausgabe September 2016, vorgeschriebenen Verfahren. 2Abweichend von den Angaben in DIN EN 590, Ausgabe Oktober 2017, und DIN EN 14214, Ausgabe Mai 2019, findet für die Bestimmung der Gesamtverschmutzung bei der Überprüfung des in Verkehr gebrachten Kraftstoffes das Prüfverfahren nach DIN EN 12662, Ausgabe Juli 2008, weiterhin Anwendung.

(2) 1Der Auszeichnungspflichtige nach § 13 § 14 Absatz 1 oder 2 hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den nach § 14 Absatz 1 erhaltenen Unterrichtungsnachweis vorzulegen. 2Auskunftspflichtige nach § 14 Absatz 2, die Kraft- und Brennstoffe nach § 1 Absatz 4 bis 10 lagern, haben auf Verlangen der zuständigen Behörde eine Erklärung des Herstellers oder Vermischers über die Beschaffenheit dieser Kraft- oder Brennstoffe vorzulegen. 3Sofern der Hersteller oder Vermischer nicht selbst geliefert hat, muss die Erklärung zusätzlich Angaben des Lieferanten über die gelieferte Menge enthalten. 4Für die Erklärung ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 16 zu verwenden. 5Die zuständige Behörde kann dem Auskunftspflichtigen für die Vorlage der Erklärung eine Frist setzen.

(3) 1Die zuständigen Behörden überwachen durch Probenahmen, ob der Schwefelgehalt der verwendeten und der in Verkehr gebrachten Kraft- und Brennstoffe den Anforderungen nach § 4 Absatz 2 bis 5 und nach § 10 entspricht. 2Die Probenahmen müssen mit ausreichender Häufigkeit und ausreichenden Mengen vorgenommen werden, so dass die Ergebnisse für den geprüften Kraft- und Brennstoff repräsentativ sind.

(4) 1Der Schwefelgehalt in Dieselkraftstoff zur Verwendung für mobile Maschinen und Geräte, für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sowie für Binnenschiffe und Sportboote ist im Rahmen der Überwachung nach Absatz 3 durch eines der folgenden Prüfverfahren zu bestimmen:

1.
nach DIN EN ISO 20846, Ausgabe Januar 2012,

2.
nach DIN EN ISO 20884, Ausgabe Juli 2011, oder

3.
nach DIN EN ISO 13032, Ausgabe Juni 2012.

2Als Referenzverfahren dient das Prüfverfahren nach DIN EN ISO 20846, Ausgabe Januar 2012, oder nach DIN EN ISO 20884, Ausgabe Juli 2011.

(5) 1Für die Bestimmung des Schwefelgehalts in leichtem Heizöl ist im Rahmen der Überwachung nach Absatz 3 eines der folgenden Prüfverfahren zu verwenden:

1.
nach DIN EN ISO 8754, Ausgabe Dezember 2003, oder

2.
nach DIN EN ISO 14596, Ausgabe Dezember 2007.

2Als Referenzverfahren dient das Prüfverfahren nach ISO 8754, Ausgabe Dezember 2003.

3Bei leichtem Heizöl, das zusätzlich nach § 14 Absatz 4 Nummer 1 mit dem Begriff „schwefelarm" ausgezeichnet ist, ist eines der folgenden Prüfverfahren zu verwenden:

1.
nach DIN EN ISO 20846, Ausgabe Januar 2012, oder

2.
nach DIN EN ISO 20884, Ausgabe Juli 2011.

4Bei leichtem Heizöl, das zusätzlich nach § 14 Absatz 4 Nummer 2 mit dem Begriff „stickstoffarm" ausgezeichnet ist, ist das Prüfverfahren nach DIN 51444, Ausgabe November 2003, zu verwenden.

(6) 1Für die Bestimmung des Schwefelgehalts in schwerem Heizöl ist im Rahmen der Überwachung nach Absatz 3 eines der folgenden Prüfverfahren zu verwenden:

1.
nach DIN 51400-3, Ausgabe Juni 2001,

2.
nach DIN EN ISO 8754, Ausgabe Dezember 2003, oder

3.
nach DIN EN ISO 14596, Ausgabe Dezember 2007.

2Als Referenzverfahren dient das Prüfverfahren nach DIN EN ISO 14596, Ausgabe Dezember 2007.

(7) 1Für die Bestimmung des Schwefelgehalts in Gasöl für den Seeverkehr, für Schiffsdiesel und für sonstige Schiffskraftstoffe nach § 1 Absatz 8 ist im Rahmen der Überwachung nach Absatz 3 eines der folgenden Prüfverfahren zu verwenden:

1.
nach DIN EN ISO 8754, Ausgabe Dezember 2003, oder

2.
nach DIN EN ISO 14596, Ausgabe Dezember 2007.

2Als Referenzverfahren dient das Prüfverfahren nach DIN EN ISO 8754, Ausgabe Dezember 2003.

(8) Die nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden übermitteln dem Umweltbundesamt bis spätestens zum 30. April eine jährliche Übersicht der Überwachungsergebnisse nach Absatz 1 und 3 zur Weiterleitung an die Europäische Kommission.





 

Frühere Fassungen von § 18 10. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.12.2019Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union
vom 13.12.2019 BGBl. I S. 2739
aktuell vorher 05.12.2014Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
vom 01.12.2014 BGBl. I S. 1890
aktuellvor 05.12.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 10. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 10. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 10. BImSchV Zugänglichkeit der Normen (vom 20.12.2019)
... bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und dort zu beziehen. Das in § 18 Absatz 1 genannte DVGW-Arbeitsblatt ist bei der Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH, ...
§ 20 10. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.12.2019)
... oder nicht richtig führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 9. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 einen Unterrichtungsnachweis oder eine dort genannte Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig ...
Anlage 16 10. BImSchV (zu § 18 Absatz 2 Satz 4) Erklärung des Herstellers, Vermischers oder Lieferanten über die Beschaffenheit flüssiger Kraft- und Brennstoffe (vom 20.12.2019)
...  Unterschrift: 2. Zusätzliche Erklärung des Lieferanten nach § 18 Absatz 2 Satz 3 Firmenname und Geschäftssitz: Gelieferte Menge:  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... AEG, § 16 Absatz 1 und 3 10. BImSchV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 18 Absatz 1 und 3 10. BImSchV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 3 Absatz 2 und 3 11. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1890
Artikel 1 1. BImSchV10ÄndV
... Angabe „DIN V-" durch die Angabe „DIN SPEC" ersetzt. 11. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... mm". 21. Anlage 9 wird wie folgt gefasst: „Anlage 9 (zu § 18 Absatz 2 Satz 4) 1. Erklärung des Herstellers oder Vermischers über die ... Unterschrift: 2. Zusätzliche Erklärung des Lieferanten nach § 18 Absatz 2 Satz 3 Firmenname und Geschäftssitz: Gelieferte Menge: ...

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union
V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739
Artikel 1 ISREUAnpV Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
...  § 16 Ausnahmen § 17 Zugänglichkeit der Normen § 18 Überwachung § 19 Einfuhr von Heizöl, Schiffskraftstoff und ... oder Lieferanten über die Beschaffenheit flüssiger Kraft- und Brennstoffe (zu § 18 Absatz 2 Satz 4 )". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 ... c) In Satz 3 wird die Angabe „und DIN SPEC" gestrichen. 19. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... Anlage 16 (zu § 18 Absatz 2 Satz 4 ) Erklärung des Herstellers, Vermischers oder Lieferanten über die Beschaffenheit ... Unterschrift: 2. Zusätzliche Erklärung des Lieferanten nach § 18 Absatz 2 Satz 3 Firmenname und Geschäftssitz: Gelieferte Menge:  ...