(451-1)
Das
Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel
7 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 35 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich."
- b)
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die Wahl der Jugendschöffen erfolgt gleichzeitig mit der Wahl der Schöffen für die Schöffengerichte und die Strafkammern."
- 2.
- § 112a Nummer 2 wird aufgehoben.
- 3.
- § 112b wird aufgehoben.
- 4.
- § 112c wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 2 wird Absatz 1.
- c)
- Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
„(2) Die Entscheidung des Vollstreckungsleiters nach Absatz 1 ist eine jugendrichterliche Entscheidung im Sinne des §
83."
- 5.
- In § 112d werden die Wörter „die Erziehungsmaßregel nach § 112a Nr. 2 anordnet oder für erledigt erklärt," gestrichen und die Angabe „§ 112c Abs. 2" durch die Angabe „§ 112c Absatz 1" ersetzt.
- 6.
- In § 112e wird die Angabe „§§ 112a, 112b und 112d" durch die Angabe „§§ 112a und 112d" ersetzt.
- 7.
- § 115 wird aufgehoben.
- 8.
- § 116 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 9.
- Die §§ 117 bis 120 und 122 bis 124 werden aufgehoben.
Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2300