Das
Branntweinmonopolgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
65 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 132 Nummer 1 wird die Angabe „ABl. L" durch die Angabe „ABl. L 9" ersetzt.
- 2.
- In § 133 Absatz 1 Satz 1 wird das Komma nach dem Klammerzusatz „(auch gereinigt)" durch das Wort „oder" ersetzt.
- 3.
- § 134 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die ein" durch die Wörter „die ein oder mehrere" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „Steuerlager- und Erlaubnisverfahren einschließlich des Verfahrens der Sicherheitsleistung" durch die Wörter „Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren einschließlich der Sicherheitsleistung" ersetzt.
- 4.
- In § 137 Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort „Mächte" ein Komma eingefügt.
- 5.
- § 139 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „Steueraussetzung" ein Komma und die Wörter „auch über Drittländer oder Drittgebiete," eingefügt.
- b)
- In Absatz 4 wird das Wort „überführt" durch das Wort „übergeführt" ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „zum Verfahren der Sicherheitsleistung" durch die Wörter „zur Sicherheitsleistung" ersetzt.
- 6.
- In § 140 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „überführt" durch das Wort „übergeführt" ersetzt.
- 7.
- In § 141 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „überführt" durch das Wort „übergeführt" ersetzt.
- 8.
- § 143 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2011
-
-
- aa)
- In Nummer 3 wird die Angabe „oder 3" gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
-
- bb)
- In Nummer 5 wird das Wort „bei" durch das Wort „während" ersetzt.
- b)
- In Absatz 7 werden die Wörter „sie gemeinschaftlich" durch die Wörter „diese gesamtschuldnerisch" ersetzt.
- 9.
- In § 147 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „überführt" die Wörter „oder es schließt sich eine Steuerbefreiung an" eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2011
- 10.
- § 152 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden das Komma und das Wort „Steuerentlastungen" gestrichen.
- b)
- Der Absatz 1 Nummer 4 abschließende Punkt wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:
- „5.
- unvergällt zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von
- a)
- Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent,
- b)
- anderen Lebensmitteln, ausgenommen Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke,
- 6.
- unvergällt zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm oder anderen Lebensmitteln, ausgenommen Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm."
- c)
- In Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „oder Absatz 3" gestrichen.
- d)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- e)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „1 bis 3" durch die Angabe „1 und 2" ersetzt.
- 11.
- § 153 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- b)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „sowie das Steuerentlastungsverfahren" gestrichen.
- bb)
- In Nummer 2 Buchstabe b wird das Komma durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe c wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 12.
- § 159 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für Erzeugnisse, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung und anderen von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können, und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen sowie zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;".
- 13.
- Der bisherige § 182 wird § 166 und in Absatz 1 werden die Wörter „in Absatz 2" gestrichen.
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Eingangsformel 6. VerbrStÄndV ... von denen § 134 Absatz 3 und § 152 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 und 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert, § 159 ... vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert, § 159 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) neu gefasst sowie die §§ ...
V. v. 31.05.2013 BGBl. I S. 1412
G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090