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Artikel 4 - GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG)
Artikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 SGB IV § 23, § 28a, § 28f, § 28h, § 28o
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 23 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 3 gilt entsprechend in den Fällen, in denen die Krankenkasse dem Arbeitgeber das nach § 242b Absatz 3 des Fünften Buches anzuwendende Verfahren mitteilt." - 2.
- § 28a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
- „10.
- bei Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern, für unständig Beschäftigte und in den Fällen, in denen der oder die Beschäftigte weitere in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtige Einnahmen erzielt, soweit bekannt,".
- b)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:„(4a) Der Meldepflichtige erstattet die Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 jeweils monatlich an die zuständige Krankenkasse. In der Meldung sind anzugeben:
- 1.
- die Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift),
- 2.
- Familien- und Vorname,
- 3.
- die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes und
- 4.
- das in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro."
- 3.
- Dem § 28f Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des § 242b des Fünften Buches ist zusätzlich der Betrag gesondert nachzuweisen, der ohne die Durchführung des Sozialausgleichs zu zahlen gewesen wäre." - 4.
- Nach § 28h Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Die Krankenkasse teilt dem Arbeitgeber oder anderen Meldepflichtigen im Falle mehrerer beitragspflichtiger Einnahmen folgende Daten durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung mit:
- 1.
- ob ein Sozialausgleich durchzuführen ist und das für die Beitragsbemessung nach § 242b Absatz 3 des Fünften Buches anzuwendende Verfahren,
- 2.
- in den Fällen des § 20 Absatz 2 den anteiligen abzuführenden Beitrag und
- 3.
- in den Fällen des § 22 Absatz 2 Satz 1 die zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge; diese Mitteilung erfolgt einmal jährlich zum 30. April eines Kalenderjahres."
- 5.
- In § 28o Absatz 1 werden nach dem Wort „Beschäftigungen" die Wörter „sowie bei Bezug weiterer in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtiger Einnahmen" eingefügt.
Zitierungen von Artikel 4 GKV-FinG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 GKV-FinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GKV-FinG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 15 GKV-FinG Inkrafttreten
... 3a, 3c Buchstabe a und Nummer 10b tritt am 2. Januar 2011 in Kraft. (7) Die Artikel 2, 4 , 11 und 12 treten am 1. Januar 2012 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687
Artikel 8 EGBFDG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) geändert worden ist, werden nach dem ...
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