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Artikel 4 - GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG)

Artikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 SGB IV § 23, § 28a, § 28f, § 28h, § 28o

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 23 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 3 gilt entsprechend in den Fällen, in denen die Krankenkasse dem Arbeitgeber das nach § 242b Absatz 3 des Fünften Buches anzuwendende Verfahren mitteilt."

2.
§ 28a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10.
bei Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern, für unständig Beschäftigte und in den Fällen, in denen der oder die Beschäftigte weitere in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtige Einnahmen erzielt, soweit bekannt,".

b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Der Meldepflichtige erstattet die Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 jeweils monatlich an die zuständige Krankenkasse. In der Meldung sind anzugeben:

1.
die Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift),

2.
Familien- und Vorname,

3.
die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes und

4.
das in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro."

3.
Dem § 28f Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des § 242b des Fünften Buches ist zusätzlich der Betrag gesondert nachzuweisen, der ohne die Durchführung des Sozialausgleichs zu zahlen gewesen wäre."

4.
Nach § 28h Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Krankenkasse teilt dem Arbeitgeber oder anderen Meldepflichtigen im Falle mehrerer beitragspflichtiger Einnahmen folgende Daten durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung mit:

1.
ob ein Sozialausgleich durchzuführen ist und das für die Beitragsbemessung nach § 242b Absatz 3 des Fünften Buches anzuwendende Verfahren,

2.
in den Fällen des § 20 Absatz 2 den anteiligen abzuführenden Beitrag und

3.
in den Fällen des § 22 Absatz 2 Satz 1 die zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge; diese Mitteilung erfolgt einmal jährlich zum 30. April eines Kalenderjahres."

5.
In § 28o Absatz 1 werden nach dem Wort „Beschäftigungen" die Wörter „sowie bei Bezug weiterer in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtiger Einnahmen" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 4 GKV-FinG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 GKV-FinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKV-FinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 GKV-FinG Inkrafttreten
... 3a, 3c Buchstabe a und Nummer 10b tritt am 2. Januar 2011 in Kraft. (7) Die Artikel 2, 4 , 11 und 12 treten am 1. Januar 2012 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687
Artikel 8 EGBFDG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) geändert worden ist, werden nach dem ...