Das
Telekommunikationsgesetz vom
22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
17. Februar 2010 (BGBl. I S. 78) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9a wie folgt gefasst:
„§ 9a (weggefallen)".
- 2.
- In § 3 wird die Nummer 12b aufgehoben.
- 3.
- § 9a wird aufgehoben.
- 4.
- § 112 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 1 wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:
„Der Verpflichtete kann auch eine andere Stelle nach Maßgabe des § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes beauftragen, die Kundendateien zu führen."
- bb)
- In dem neuen Satz 6 werden nach dem Wort „Verpflichtete" die Wörter „und sein Beauftragter" eingefügt sowie das Wort „hat" durch das Wort „haben" und das Wort „ihm" durch das Wort „ihnen" ersetzt.
- cc)
- In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 6 Nr. 1" durch die Wörter „Satz 7 Nummer 1" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung tragen
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Satz 7 Nummer 1 die Bundesnetzagentur und
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 Satz 7 Nummer 2 die in Absatz 2 genannten Stellen."
- 5.
- Dem § 113 Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Das Bundesamt für Verfassungsschutz, der Bundesnachrichtendienst und das Amt für den Militärischen Abschirmdienst haben für ihnen erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung."
- 6.
- In § 123 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 9a, 10, 11, 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 2 Nr. 3" durch die Wörter „§§ 10, 11, 61 Absatz 3 und § 62 Absatz 2 Nummer 3" ersetzt.
- 7.
- § 149 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 31 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.
- b)
- In Nummer 32 wird die Angabe „Satz 5" durch die Angabe „Satz 6" ersetzt.
V. v. 01.12.2011 BGBl. I S. 2451
Gesetz zur Aufhebung von Sperrregelungen bei der Bekämpfung von Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2958