Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung (2. DirektZahlVerpflVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.04.2011 eBAnz AT49 2011 V1; Geltung ab 21.04.2011
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Artikel 1 Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. April 2011 DirektZahlVerpflV § 3, § 5, Anlage 3

Die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2010 (eBAnz AT134 2010 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Für die Erstellung der Humusbilanz, für die Berechnung des anbaujährlichen Anbauverhältnisses und für die Beurteilung, ob ausschließlich Kulturen nach den Anforderungen der Anlage 4 angebaut werden, gelten Schläge im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 der InVeKoS-Verordnung,

1.
auf denen Flächen zum Zwecke der Jagd anders als die übrigen Teile des Schlages bewirtschaftet werden (Bejagungsschneisen) oder

2.
auf denen Flächen zur Verbesserung der biologischen Vielfalt anders als die übrigen Teile des Schlages gezielt mit Blühmischungen angesät werden (Blühstreifen),

als einheitlich mit der Hauptkultur bestellt.".

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Feuchtgebiete mit einer Größe von höchstens 2.000 Quadratmetern:

a)
Biotope, die nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind,

b)
Tümpel, Sölle, Dolinen und andere vergleichbare Feuchtgebiete,".

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung ergänzend zu Absatz 1 weitere Landschaftselemente festlegen, die im Sinne des § 2 Absatz 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes nicht beseitigt werden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können.".

3.
In Anlage 3 werden in Tabelle 1 nach den Wörtern „Getreide einschließlich Öl- und Faserpflanzen, Sonnenblumen" die Wörter „und Erdbeeren" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. DirektZahlVerpflVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DirektZahlVerpflVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie zur Aufhebung und Fortgeltung produktbezogener Verordnungen
V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
Artikel 3 BetrPrämDurchfVuaÄndV Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
... vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 2011 (eBAnz AT49 2011 V1) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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