Die
Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom
4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom 20. Dezember 2010 (eBAnz AT134 2010 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Für die Erstellung der Humusbilanz, für die Berechnung des anbaujährlichen Anbauverhältnisses und für die Beurteilung, ob ausschließlich Kulturen nach den Anforderungen der Anlage
4 angebaut werden, gelten Schläge im Sinne des §
3 Satz 1 Nummer 2 der
InVeKoS-Verordnung,
- 1.
- auf denen Flächen zum Zwecke der Jagd anders als die übrigen Teile des Schlages bewirtschaftet werden (Bejagungsschneisen) oder
- 2.
- auf denen Flächen zur Verbesserung der biologischen Vielfalt anders als die übrigen Teile des Schlages gezielt mit Blühmischungen angesät werden (Blühstreifen),
als einheitlich mit der Hauptkultur bestellt.".
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- Feuchtgebiete mit einer Größe von höchstens 2.000 Quadratmetern:
- a)
- Biotope, die nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind,
- b)
- Tümpel, Sölle, Dolinen und andere vergleichbare Feuchtgebiete,".
- b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung ergänzend zu Absatz 1 weitere Landschaftselemente festlegen, die im Sinne des §
2 Absatz 2 des
Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes nicht beseitigt werden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können.".
- 3.
- In Anlage 3 werden in Tabelle 1 nach den Wörtern „Getreide einschließlich Öl- und Faserpflanzen, Sonnenblumen" die Wörter „und Erdbeeren" eingefügt.
Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie zur Aufhebung und Fortgeltung produktbezogener Verordnungen
V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1