Artikel 8 - Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)

Artikel 8 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2011 SVG § 2, § 3, § 4, § 8, § 8a, § 13, § 13a, § 82

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt I wie folgt gefasst:

„Abschnitt I Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit, Berufsförderung der Grundwehrdienst nach § 5 oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistenden".

2.
§ 2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Grundwehrdienst wird jedoch mit seiner gesetzlich festgesetzten Dauer, die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes mit sechs Monaten angerechnet."

3.
Im Zweiten Teil wird die Überschrift des Abschnitts I wie folgt gefasst:

„Abschnitt I Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit, Berufsförderung der Grundwehrdienst nach § 5 oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistenden".

4.
In § 3 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes)" durch die Wörter „, freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" ersetzt.

5.
In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst" durch die Wörter „, freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" ersetzt.

6.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Zeit des Grundwehrdienstes, der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes oder die nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit wird bei ehemaligen Soldaten auf Zeit auf die Berufszugehörigkeit angerechnet."

b)
In Absatz 6 werden die Wörter „der Wehrpflicht unterliegenden" gestrichen.

7.
§ 8a wird wie folgt geändert:

a)
In den Absätzen 2 und 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „des Grundwehrdienstes" durch die Wörter „der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für einen Soldaten auf Zeit oder ehemaligen Soldaten auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren festgesetzt oder nach § 54 Absatz 3 des Soldatengesetzes über diesen Zeitraum hinaus verlängert worden ist."

8.
§ 13 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Übergangsbeihilfe bemisst sich nach § 9 Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes; soweit der Soldat nicht im unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes leistet, wird zusätzlich Überbrückungsgeld nach § 5a des Unterhaltssicherungsgesetzes gewährt."

9.
§ 13a wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das Dienstverhältnis bereits Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes oder Dienst als Soldat auf Zeit geleistet, bestimmen sich seine Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach den §§ 5, 11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit."

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

10.
§ 82 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „teilgenommen" die Wörter „oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes geleistet" eingefügt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt auch, wenn sich an den in Satz 1 genannten Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder an das Wehrdienstverhältnis als Soldat auf Zeit eine Wehrübung nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes, eine Hilfeleistung im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes, eine Hilfeleistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes oder ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes anschließt."

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Artikel 8 WehrRÄndG 2011

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 WehrRÄndG 2011 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WehrRÄndG 2011 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687
Artikel 16 EGBFDG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist, wird folgender Satz ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed