Das
Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel
6 des Gesetzes vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt I wie folgt gefasst:
„Abschnitt I Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit, Berufsförderung der Grundwehrdienst nach § 5 oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistenden".
- 2.
- § 2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Grundwehrdienst wird jedoch mit seiner gesetzlich festgesetzten Dauer, die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes mit sechs Monaten angerechnet."
- 3.
- Im Zweiten Teil wird die Überschrift des Abschnitts I wie folgt gefasst:
„Abschnitt I Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit, Berufsförderung der Grundwehrdienst nach § 5 oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistenden".
- 4.
- In § 3 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes)" durch die Wörter „, freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" ersetzt.
- 5.
- In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst" durch die Wörter „, freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" ersetzt.
- 6.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Zeit des Grundwehrdienstes, der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes oder die nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit wird bei ehemaligen Soldaten auf Zeit auf die Berufszugehörigkeit angerechnet."
- b)
- In Absatz 6 werden die Wörter „der Wehrpflicht unterliegenden" gestrichen.
- 7.
- § 8a wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Absätzen 2 und 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „des Grundwehrdienstes" durch die Wörter „der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" ersetzt.
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für einen Soldaten auf Zeit oder ehemaligen Soldaten auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren festgesetzt oder nach §
54 Absatz 3 des
Soldatengesetzes über diesen Zeitraum hinaus verlängert worden ist."
- 8.
- § 13 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Übergangsbeihilfe bemisst sich nach § 9 Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes; soweit der Soldat nicht im unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes leistet, wird zusätzlich Überbrückungsgeld nach § 5a des Unterhaltssicherungsgesetzes gewährt."
- 9.
- § 13a wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das Dienstverhältnis bereits Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes oder Dienst als Soldat auf Zeit geleistet, bestimmen sich seine Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach den §§ 5, 11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit."
- b)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 10.
- § 82 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „teilgenommen" die Wörter „oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes geleistet" eingefügt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt auch, wenn sich an den in Satz 1 genannten Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder an das Wehrdienstverhältnis als Soldat auf Zeit eine Wehrübung nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes, eine Hilfeleistung im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes, eine Hilfeleistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes oder ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes anschließt."
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687