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Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen (RechVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Es verordnen auf Grund

-
des § 16 Satz 1 Nummer 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der durch Artikel 8 Nummer 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520) geändert worden ist, und des § 83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -, der durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2320) geändert worden ist, die Bundesregierung,

-
des § 330 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26a Buchstabe a des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,

-
des § 330 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, der zuletzt durch Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist, das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank sowie

-
des § 330 Absatz 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs, von denen Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26a Buchstabe b des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert und Absatz 5 durch Artikel 16 Nummer 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) eingefügt worden ist, das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:


Artikel 1 Änderung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2010 KHBV § 4, § 11, Anlage 1, Anlage 4

Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 3 wird die Angabe „§ 271, § 275 Abs. 4," durch die Wörter „die §§ 271, 272, 274, 275 Absatz 4," ersetzt.

2.
§ 11 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Anlagen 1 und 4 mit den Änderungen, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) und durch Artikel 1 Nummer 3 und 4 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) erfolgt sind, sind erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009, im Fall des Artikels 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nach dem 31. Dezember 2008 beginnen."

3.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Aktivposten A wird gestrichen.

b)
Der Aktivposten B wird Aktivposten A.

c)
Der Aktivposten C wird Aktivposten B und Unterposten II wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

„6.Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital (KUGr. 164) **)    ...".


 
 
bb)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.

d)
Die Aktivposten D bis H werden die Aktivposten C bis G.

e)
Der Passivposten A Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.Eingefordertes Kapital (KUGr. 2003)    
 Gezeichnetes Kapital (KUGr. 2001)   ... 
 abzüglich nicht eingeforderter ausstehender Einlagen (KUGr. 2002)   ... ...".


4.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
In der Kontenklasse 0 wird die Kontengruppe 00 gestrichen.

b)
Nach der Kontenuntergruppe 163 wird folgende Kontenuntergruppe 164 eingefügt:

„164 Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital".

c)
In der Kontenklasse 2 wird die Kontenuntergruppe 200 wie folgt gefasst:

„200 Gezeichnetes/festgesetztes Kapital

2001 Gezeichnetes Kapital/festgesetztes Kapital

2002 Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen

2003 Eingefordertes Kapital".

d)
In den Zuordnungsvorschriften zum Kontenrahmen wird nach der Kontenuntergruppe 150 folgende Kontenuntergruppe 200 eingefügt:

„200 Bei einem nicht in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft geführten Krankenhaus ist das Konto im Einklang mit § 5 Absatz 6 entsprechend anzupassen."


Artikel 2 Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung


Artikel 2 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2010 RechZahlV § 15, § 33, Anlage 1

Die Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung vom 2. November 2009 (BGBl. I S. 3680), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 15 die Angabe „13" durch die Angabe „12" ersetzt.

2.
In § 15 wird in der Überschrift und in Satz 1 jeweils die Angabe „Posten 13" durch die Angabe „Posten 12" ersetzt.

3.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „Aktivposten 16" durch die Angabe „Aktivposten 15" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
die Bezeichnung des Passivpostens 11a) lautet wie folgt: „gezeichnetes Kapital";".

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Das Formblatt 1 in der Fassung des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) ist erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009, im Fall des Artikels 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nach dem 31. Dezember 2008 beginnen. Absatz 2 bleibt unberührt."

4.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Aktivposten 11 wird wie folgt gefasst:

„11.Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital     ...".


 
b)
Der Aktivposten 12 wird gestrichen.

c)
Die Aktivposten 13 bis 17 werden die Aktivposten 12 bis 16.

d)
Der Passivposten 11 wird wie folgt gefasst:

„11.Eigenkapital    ...
 a) Eingefordertes Kapital     
 Gezeichnetes Kapital   ...  
 abzüglich nicht eingeforderter ausstehender Einlagen   ... ... 
 b) Kapitalrücklage   ... 
 c) Gewinnrücklagen   ... 
 aa) gesetzliche Rücklage ...   
 bb) Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder
mehrheitlich beteiligten Unternehmen
...   
 cc) satzungsmäßige Rücklagen ...   
 dd) andere Gewinnrücklagen ...   
 d) Bilanzgewinn/Bilanzverlust   ...". 



Artikel 3 Änderung der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung


Artikel 3 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Juni 2011 RechKredV § 39, Anhang, mWv. 31. Dezember 2010 § 39, Anhang

Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 39 Absatz 11 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 31.12.2010

 
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„§§ 20, 29 Satz 2, § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 4, § 35 Absatz 1 Nummer 1a, 6a bis 6c und 7 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sowie die Formblätter 1 bis 3 mit den Änderungen, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz sowie durch Artikel 3 Nummer 2 bis 4 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) erfolgt sind, sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die von Finanzdienstleistungsinstituten geforderten Angaben nach der Fußnote 14 des Bilanzformblatts und den jeweiligen Fußnoten 8 und 9 der Formblätter für die Gewinn- und Verlustrechnung sind erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen."

2.
Das Formblatt 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Aktivposten 10 wird die Fußnote „14)" angefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 31.12.2010

 
b)
Der Aktivposten 13 wird wie folgt gefasst:

„13.Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital    ...".


 
c)
Der Passivposten 12 wird wie folgt gefasst:

„12.Eigenkapital   
 a) Eingefordertes Kapital    
 Gezeichnetes Kapital 12) ...  
 abzüglich nicht eingeforderter ausstehender Einlagen ... ... 
 b) Kapitalrücklage  ... 
 c) Gewinnrücklagen 13)    
 ca) gesetzliche Rücklage ...  
 cb) Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich
beteiligten Unternehmen
...  
 cc) satzungsmäßige Rücklagen ...  
 cd) andere Gewinnrücklagen ... ... 
 d) Bilanzgewinn/Bilanzverlust  ... ...".


Ende abweichendes Inkrafttreten


 
d)
Folgende Fußnote 14 wird angefügt:

„14)
Finanzdienstleistungsinstitute im Sinn des § 1 Absatz 1a Nummer 10 des Kreditwesengesetzes haben Gegenstände, die seitens des Instituts verleast werden und die dem Leasinggeber zuzurechnen sind, in dem gesonderten Aktivposten „10a. Leasingvermögen" vor dem Posten „11. Immaterielle Anlagewerte" auszuweisen."

3.
Das Formblatt 2 (Kontoform) wird wie folgt geändert:

a)
Dem Aufwandsposten 1 wird die Fußnote „9)" angefügt.

b)
Dem Aufwandsposten 5 wird die Fußnote „8)" angefügt.

c)
Dem Ertragsposten 1 wird die Fußnote „9)" angefügt.

d)
Die folgenden Fußnoten 8 und 9 werden angefügt:

„8)
Finanzdienstleistungsinstitute im Sinn des § 1 Absatz 1a Nummer 10 des Kreditwesengesetzes haben den Aufwandsposten Nummer 5 wie folgt zu untergliedern:

„5.Abschreibungen und Wertberichtigungen    
 a) auf Leasingvermögen  ... Euro  
 b) auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen  ... Euro ... Euro."


 
 
9)
Finanzdienstleistungsinstitute im Sinn des § 1 Absatz 1a Nummer 10 des Kreditwesengesetzes haben vor dem Ertragsposten „1. Zinserträge" den Posten „01. Leasingerträge" und vor dem Aufwandsposten „1. Zinsaufwendungen" den Posten „01. Leasingaufwendungen" auszuweisen."

4.
Das Formblatt 3 (Staffelform) wird wie folgt geändert:

a)
Den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Fußnote „9)" angefügt.

b)
Der Nummer 11 wird die Fußnote „8)" angefügt.

c)
Die folgenden Fußnoten 8 und 9 werden angefügt:

„8)
Finanzdienstleistungsinstitute im Sinn des § 1 Absatz 1a Nummer 10 des Kreditwesengesetzes haben den Aufwandsposten Nummer 11 wie folgt zu untergliedern:

„11.Abschreibungen und Wertberichtigungen    
 a) auf Leasingvermögen  ... Euro  
 b) auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen  ... Euro ... Euro."


 
 
9)
Finanzdienstleistungsinstitute im Sinn des § 1 Absatz 1a Nummer 10 des Kreditwesengesetzes haben vor dem Ertragsposten „1. Zinserträge" den Posten „01. Leasingerträge" und „02. Leasingaufwendungen" auszuweisen."


Artikel 4 Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung


Artikel 4 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2010 RechVersV § 64, Anlage

Die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 64 Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Absatz 1, die §§ 47, 48 und 55 Absatz 3 und die Formblätter 2 bis 4 sowie das Muster 1 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sowie das Formblatt 1 mit den Änderungen, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz und Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) erfolgt sind, sind erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009, im Fall des Artikels 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nach dem 31. Dezember 2008 beginnen."

2.
Das Formblatt 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Aktivposten A wird gestrichen.

b)
Der Aktivposten E wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Unterposten II wird folgender Unterposten III eingefügt:

„III.Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital 1)   ... ".


 
 
bb)
Der bisherige Unterposten III wird Unterposten IV.

c)
Der Passivposten A Unterposten I wird wie folgt gefasst:

„I.Eingefordertes Kapital    
 Gezeichnetes Kapital 3)   ... 
 abzüglich nicht eingeforderter ausstehender Einlagen   ...... ".


 
d)
Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:

„1)
An die Stelle des Aktivpostens E III „Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital" tritt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit in der Bilanz der Aktivposten E III „Wechsel der Zeichner des Gründungsstocks" und bei anderen Versicherungsunternehmen, die kein gezeichnetes Kapital haben, der den ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital entsprechende Posten."


Artikel 5 Änderung der Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung


Artikel 5 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Juni 2011 RechPensV Anhang, mWv. 31. Dezember 2010 § 41, Anhang

Die Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 31.12.2010

1.
§ 41 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 31, 32 und 34 Absatz 6, das Formblatt 2 und das Muster 1 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sowie das Formblatt 1 mit den Änderungen, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz und Artikel 5 Nummer 2 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) erfolgt sind, sind erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009, im Fall des Artikels 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nach dem 31. Dezember 2008 beginnen."

2.
Das Formblatt 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Aktivposten A wird gestrichen.

b)
Der Aktivposten E wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Unterposten III wird folgender Unterposten IV eingefügt:

„IV.Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital 1)   ... ".


 
 
bb)
Der bisherige Unterposten IV wird Unterposten V.

c)
Der Passivposten A Unterposten I wird wie folgt gefasst:

„I.Eingefordertes Kapital    
 Gezeichnetes Kapital 2)   ... 
 abzüglich nicht eingeforderter ausstehender Einlagen   ...... ".


 
d)
Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:

„1)
An die Stelle des Aktivpostens E IV „Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital" tritt bei Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit in der Bilanz der Aktivposten E IV „Wechsel der Zeichner des Gründungsstocks"."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
In dem Formblatt 2 wird in dem Posten I Unterposten 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa vor dem Wort „grundstücksgleichen" ein Komma eingefügt.


Artikel 6 Änderung der Pflege-Buchführungsverordnung


Artikel 6 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Juni 2011 PBV Anlage 1, Anlage 2, mWv. 31. Dezember 2010 § 4, § 11, Anlage 1, Anlage 4

Die Pflege-Buchführungsverordnung vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 17 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 31.12.2010

1.
In § 4 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 275 Abs. 4," durch die Wörter „die §§ 272, 274, 275 Absatz 4," ersetzt.

2.
§ 11 Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Anlagen 1 und 4 mit den Änderungen, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) und durch Artikel 6 Nummer 3 bis 5 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) erfolgt sind, sind erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009, im Fall des Artikels 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nach dem 31. Dezember 2008 beginnen."

3.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Aktivposten A wird gestrichen.

b)
Der Aktivposten B wird Aktivposten A.

c)
Der Aktivposten C wird Aktivposten B und in Unterposten II werden die Nummern 7 und 8 wie folgt gefasst:

„7.Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital **) (KUGr. 165)   ... 
8.Sonstige Vermögensgegenstände (KUGr. 163, 164)   ... ...
 davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ... ".   


 
d)
Die Aktivposten D bis H werden die Aktivposten C bis G.

e)
Der Passivposten A Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.Eingefordertes Kapital (KUGr. 2003)    
 Gezeichnetes Kapital (KUGr. 2001)   ... 
 abzüglich nicht eingeforderter ausstehender Einlagen (KUGr. 2002)   ... ... ".


Ende abweichendes Inkrafttreten


 
f)
In Passivposten D werden die Nummern 9 bis 11 durch die folgenden Nummern 9 und 10 ersetzt:

„9.Sonstige Verbindlichkeiten (KUGr. 350 bis 353, 357, KGr. 36)   ... 
 davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr ...  
 davon im Rahmen der sozialen Sicherheit ...  
10.Verwahrgeldkonto (KGr. 37)   ...... ".


4.
In der Anlage 2 wird die Nummer 22 wie folgt gefasst:

„22.Sonstige ordentliche Aufwendungen (KUGr. 772)
  ...... ".


abweichendes Inkrafttreten am 31.12.2010

5.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
In der Kontenklasse 0 wird die Kontengruppe 00 gestrichen.

b)
Die Kontenuntergruppe 164 wird durch die folgenden Kontenuntergruppen 164 und 165 ersetzt:

„164 Sonstige Vermögensgegenstände

165 Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital".

c)
In der Kontenklasse 2 wird die Kontenuntergruppe 200 wie folgt gefasst:

„200 Gezeichnetes/festgesetztes (gewährtes) Kapital

2001 Gezeichnetes Kapital/festgesetztes Kapital

2002 Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen

2003 Eingefordertes Kapital".

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 7 Inkrafttreten



Die Artikel 1, 2, 3 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe b und c, die Artikel 4, 5 Nummer 1 und 2 sowie Artikel 6 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a bis e sowie Nummer 5 treten mit Wirkung vom 31. Dezember 2010 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Juni 2011.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin der Justiz

S. Leutheusser-Schnarrenberger

Der Bundesminister für Gesundheit

D. Bahr