Artikel 4 - Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (6. VStÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes


Artikel 4 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2011 SchaumwZwStG § 23, § 23a (neu), § 32, § 33, § 34, § 35

Das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1896), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 23a Verwender".

b)
In der Angabe zu § 33 werden die Wörter „und in andere" durch ein Komma und die Wörter „in andere oder über andere" ersetzt.

c)
Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:

„§ 34 (weggefallen)".

2.
§ 23 wird wie folgt gefasst:

„§ 23 Steuerbefreiungen

(1) Schaumwein ist von der Steuer befreit, wenn er gewerblich verwendet wird

1.
zur Herstellung von Arzneimitteln mit Ausnahme reiner Alkohol-Wasser-Mischungen, durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte,

2.
zur Herstellung von Essig,

3.
vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel nach Nummer 1 noch Lebensmittel sind,

4.
zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von

a)
Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent,

b)
anderen Lebensmitteln, ausgenommen Schaumwein oder andere alkoholhaltige Getränke,

5.
unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm,

6.
unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen zur Herstellung von anderen Lebensmitteln mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm, ausgenommen Schaumwein und andere alkoholhaltige Getränke.

(2) Schaumwein ist ebenfalls von der Steuer befreit, wenn er

1.
als Probe innerhalb und außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,

2.
im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet wird, die nicht der Schaumweinsteuer unterliegen,

3.
als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen wird,

4.
unter Steueraufsicht vernichtet wird.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

a)
Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen,

b)
die Vergällungsmittel und die Art und Weise der Vergällung zu bestimmen und dabei zuzulassen, dass bei der Herstellung von Waren von der Vergällung abgesehen werden kann, soweit Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen,

c)
anzuordnen, dass Schaumwein zur Herstellung von Arzneimitteln zum äußerlichen Gebrauch oder zur Herstellung von Essig zu vergällen ist oder dass besondere Überwachungsmaßnahmen getroffen werden,

d)
anzuordnen, dass Vergällungsmittel von den Betrieben auf ihre Kosten bereitzuhalten sind und dass davon und von dem vergällten Schaumwein unentgeltlich Proben entnommen werden dürfen;

2.
bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtgewerbliche steuerbefreite Verwendung nach Absatz 1 zuzulassen."

3.
Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

„§ 23a Verwender

(1) Wer Schaumwein in den Fällen des § 23 Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.

(3) Die Steuer entsteht, wenn der Schaumwein entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet wird oder dieser nicht mehr zugeführt werden kann, es sei denn, es liegt ein Fall des § 14 Absatz 3 vor. Kann der Verbleib des Schaumweins nicht festgestellt werden, so gilt er als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne die vorgeschriebene Vergällung gleich. Steuerschuldner ist der Verwender. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

a)
das Erlaubnis- und Verwendungs- sowie das Steueranmeldungsverfahren zu regeln,

b)
für Betriebe, die Schaumwein verwenden und zugleich Ausschank und Kleinhandel betreiben, eine besondere Überwachung vorzuschreiben,

c)
für Betriebe, die Schaumwein unvergällt zur steuerfreien Verwendung beziehen oder einsetzen, die Leistung einer Sicherheit zu verlangen;

2.
zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung

a)
Mindestmengen für die Verwendung von Schaumwein vorzuschreiben,

b)
die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen."

4.
§ 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Auf Wein sind folgende Vorschriften entsprechend anzuwenden:

1.
§ 1 Absatz 3 und 4 sowie

2.
vorbehaltlich des § 33 bei Beförderungen von Wein aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten die §§ 3 bis 9, 11 bis 13, 16 und 17 und 21 Absatz 7."

5.
§ 33 wird wie folgt gefasst:

„§ 33 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten

(1) Beförderungen von Wein aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten im gewerblichen Verkehr und die daran beteiligten Betriebe und Personen unterliegen im Steuergebiet (§ 1 Absatz 1 Satz 2) der Steueraufsicht. Die §§ 210 bis 217 der Abgabenordnung sind für diese Beförderungen entsprechend anzuwenden.

(2) Inhaber von Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1.000 Hektoliter Wein pro Weinwirtschaftsjahr (1. August eines Jahres bis 31. Juli des folgenden Jahres) sind von dem Verfahren nach § 5 befreit; für sie gilt die Erlaubnis nach § 5 für die Beförderung von Wein in andere oder über andere Mitgliedstaaten als erteilt, sobald sie schriftlich anzeigen, dass sie diese Beförderung aufnehmen wollen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
zur Durchführung der Steueraufsicht und der Systemrichtlinie Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen und dabei insbesondere die Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten unter Steueraussetzung oder im steuerrechtlich freien Verkehr näher zu regeln;

2.
zur Verfahrensvereinfachung für Traubenwein erzeugende Betriebe mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1.000 Hektoliter Wein pro Weinwirtschaftsjahr zuzulassen, dass sie die für den Versand von Traubenwein nach dem Weinrecht vorgeschriebenen Begleitpapiere verwenden können und diejenigen Betriebe, die die nach Weinrecht vorgeschriebenen Bücher führen, von der Pflicht zur Führung besonderer steuerlicher Aufzeichnungen zu befreien."

6.
§ 34 wird aufgehoben.

7.
§ 35 wird wie folgt gefasst:

„§ 35 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 10 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3, Schaumwein oder ein Zwischenerzeugnis nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt,

2.
entgegen § 11 Absatz 4 oder § 12 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3 oder § 32 Absatz 2 Nummer 2, Schaumwein, ein Zwischenerzeugnis oder Wein nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt oder

3.
entgegen

a)
§ 20 Absatz 4 oder § 21 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3, oder

b)
§ 21 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3 oder § 32 Absatz 2 Nummer 2,

eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet."

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Zitierungen von Artikel 4 Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 6. VStÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. VStÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung (VStDÜV)
Artikel 1 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960, 1961; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Eingangsformel VStDÜV
... 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert, § 23a Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a durch Artikel 4 Nummer 3 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (BGBl. I S. 1090 ) eingefügt und § 28 Nummer 5 durch Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes vom 27. August 2017 ... vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299) geändert sowie § 32 Absatz 2 Nummer 2 durch Artikel 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (BGBl. I S. 1090 ) neu gefasst worden sind, - des § 6 Absatz 3 Nummer 1, des § 7 Absatz 4, des ...

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Eingangsformel 6. VerbrStÄndV
... vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert und die §§ 23, 23a durch Artikel 4 Nummer 2 und 3 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (BGBl. I S. 1090) neu gefasst worden sind,  ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Eingangsformel 7. VerbrStÄndV *
... I S. 2221) geändert, § 23a durch Artikel 4 Nummer 3 eingefügt und § 33 durch Artikel 4 Nummer 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (BGBl. I S. 1090 ) neu gefasst sowie § 28 Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 7 durch Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe b ...

Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Eingangsformel VStDÜVEV
... 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert, § 23a Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a durch Artikel 4 Nummer 3 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (BGBl. I S. 1090 ) eingefügt und § 28 Nummer 5 durch Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes vom 27. August 2017 ... vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299) geändert sowie § 32 Absatz 2 Nummer 2 durch Artikel 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (BGBl. I S. 1090 ) neu gefasst worden sind, - des § 6 Absatz 3 Nummer 1, des § 7 Absatz 4, des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG)
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Artikel 8 BfBAG Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes
... und Zwischenerzeugnissteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1896), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (BGBl. I S. 1090 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 14 Absatz 4 Satz ...


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