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§ 9 - Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung (InvVerOV)

V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1288 (Nr. 33); aufgehoben durch § 8 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2460
Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-6 Investmentwesen
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§ 9 Interne Revision



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat eine dauerhafte interne Revision einzurichten, die getrennt und unabhängig von den übrigen Aufgaben und Tätigkeiten der Kapitalanlagegesellschaft ist. Bei Kapitalanlagegesellschaften, bei denen es aufgrund der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Tätigkeiten unverhältnismäßig ist, eine getrennte und unabhängige Revisionseinheit einzurichten, kann auf diese Anforderungen verzichtet werden.

(2) Die interne Revision muss die folgenden Aufgaben haben:

1.
Erstellung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines Revisionsprogramms, um die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen der Kapitalanlagegesellschaft zu prüfen und zu bewerten,

2.
Abgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der nach Nummer 1 ausgeführten Arbeiten sowie Überprüfung der Einhaltung dieser Empfehlungen und

3.
Erstellung der nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 erforderlichen Berichte über die interne Revision.

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