(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass dem Anleger so bald wie möglich die Ausführung seines Zeichnungs- oder Rücknahmeauftrags mittels eines dauerhaften Datenträgers bestätigt wird, spätestens jedoch am ersten Geschäftstag nach der Auftragsausführung oder, sofern die Kapitalanlagegesellschaft die Bestätigung von einem Dritten erhält, spätestens am ersten Geschäftstag nach Eingang der Bestätigung des Dritten. §
42a des
Investmentgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine andere Person dazu verpflichtet ist, dem Anleger eine Bestätigung nach §
8 Absatz 1 oder 2 der
Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung zuzusenden.
(2) Die Bestätigung nach Absatz 1 muss, soweit relevant, die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- den Namen der Kapitalanlagegesellschaft,
- 2.
- den Namen oder die sonstige Bezeichnung des Anlegers,
- 3.
- das Datum und die Uhrzeit des Auftragseingangs oder der Auftragsübermittlung sowie die Zahlungsweise,
- 4.
- das Datum der Ausführung,
- 5.
- die Bezeichnung des Investmentvermögens,
- 6.
- die Art des Auftrags (Zeichnung oder Rücknahme),
- 7.
- die Zahl der betroffenen Anteile,
- 8.
- den Stückwert, zu dem die Anteile gezeichnet oder zurückgenommen wurden,
- 9.
- das Wertstellungsdatum,
- 10.
- den Bruttoauftragswert einschließlich Zeichnungsgebühren oder den Nettobetrag nach Abzug der Rücknahmegebühren und
- 11.
- die Summe der in Rechnung gestellten Provisionen und Auslagen sowie auf Wunsch des Anlegers eine Aufschlüsselung nach Einzelposten.
(3) Bei einer regelmäßigen Auftragsausführung für einen Anleger ist entweder nach Absatz 1 zu verfahren oder ihm sind mindestens alle sechs Monate die in Absatz 2 aufgeführten Informationen zu übermitteln.
(4) Auf Verlangen sind dem Anleger Informationen über den Status seines Auftrags mitzuteilen.
(5) Bei Spezial-Sondervermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft mit Zustimmung der Anleger von der Bestätigungsmitteilung nach Absatz 1 Satz 1 absehen.