(1) Für Kapitalanlagegesellschaften, die Aufträge zum Erwerb oder zur Veräußerung von Vermögensgegenständen für ein Investmentvermögen (Handelsaufträge) an Dritte zur Ausführung weiterleiten, gelten §
36 Absatz 2 des
Investmentgesetzes und §
22 Absatz 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass
- 1.
- die nach § 22 Absatz 2 Satz 2 festzulegenden Grundsätze in Bezug auf jede Gruppe von Vermögensgegenständen die Einrichtungen nennen müssen, an die Aufträge weitergeleitet werden dürfen, und
- 2.
- bei der Überwachung der Wirksamkeit der Grundsätze insbesondere die Qualität der Ausführung durch die in diesen Grundsätzen genannten Einrichtungen regelmäßig zu überprüfen sind und etwaige Mängel unverzüglich zu beheben sind. Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass die von ihr ausgewählten Einrichtungen Vorkehrungen treffen, die es ihr ermöglichen, ihren Pflichten nach § 22 Absatz 1 und 2 nachzukommen.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft muss nachweisen können, dass sie Aufträge für das Investmentvermögen nach den nach Absatz 1 festgelegten Grundsätzen weitergeleitet hat.
(3) Bei dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen, bei denen aufgrund des Geschäftsmodells verschiedene Ausführungsplätze nicht zur Auswahl stehen, ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.