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Dritte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen (3. ÄndCWÜV)

V. v. 05.07.2011 BGBl. I S. 1349 (Nr. 35); Geltung ab 15.07.2011
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Eingangsformel



Auf Grund des § 2 Absatz 1 und 3 und des § 3 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1954) verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Juli 2011 CWÜV § 4, § 8, § 9

Die Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen vom 20. November 1996 (BGBl. I S. 1794), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 888) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „einer Chemikalie" durch die Wörter „von Chemikalien" ersetzt.

2.
In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Wort „Meldungen" die Wörter „Anträge und" eingefügt.

3.
§ 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die §§ 2, 4 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien

1.
der Liste 2 Nummer 1 bis 3 einen Anteil von 1 vom Hundert oder weniger oder

2.
der Liste 2 Nummer 4 bis 14 oder der Liste 3 einen Anteil von 30 vom Hundert oder weniger

einer Mischung bilden."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Juli 2011.


Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Auswärtigen

Guido Westerwelle