Auf Grund des §
2 Absatz 1 und 3 und des §
3 des
Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen vom
2. August 1994 (BGBl. I S. 1954) verordnet die Bundesregierung:
Die
Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen vom
20. November 1996 (BGBl. I S. 1794), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 888) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „einer Chemikalie" durch die Wörter „von Chemikalien" ersetzt.
- 2.
- In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Wort „Meldungen" die Wörter „Anträge und" eingefügt.
- 3.
- § 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die §§
2,
4 und
6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien
- 1.
- der Liste 2 Nummer 1 bis 3 einen Anteil von 1 vom Hundert oder weniger oder
- 2.
- der Liste 2 Nummer 4 bis 14 oder der Liste 3 einen Anteil von 30 vom Hundert oder weniger
einer Mischung bilden."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Juli 2011.