(1) 1Die Bundesnetzagentur kann mit dem Abschluss der Bundesfachplanung oder nachträglich für einzelne Abschnitte der Trassenkorridore Veränderungssperren erlassen, soweit für diese Leitungen ein vordringlicher Bedarf im Sinne des Bundesbedarfs festgestellt wird und wenn anderenfalls die Möglichkeit besteht, dass die Trassierung der darin zu verwirklichenden Leitung erheblich erschwert wird. 2Die Veränderungssperre bewirkt,
- 1.
- dass keine Vorhaben oder baulichen Anlagen verwirklicht werden dürfen, die einer Verwirklichung der jeweiligen Stromleitung entgegenstehen, und
- 2.
- dass keine sonstigen erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen am Grundstück oder an baulichen Anlagen auf dem Grundstück durchgeführt werden dürfen.
3Die Veränderungssperre ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren zu befristen.
4Die Bundesnetzagentur kann die Frist um weitere fünf Jahre verlängern, wenn besondere Umstände dies erfordern.
(2) 1Die Veränderungssperre ist aufzuheben, wenn die auf dem Trassenkorridor vorgesehene Ausbaumaßnahme anderweitig verwirklicht oder endgültig nicht mehr verwirklicht wird. 2Die Veränderungssperre ist auf Antrag aufzuheben, wenn überwiegende Belange von Betroffenen entgegenstehen.
(4) 1Die Bundesnetzagentur macht die Veränderungssperre in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich die Veränderungssperre voraussichtlich auswirken wird, und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bekannt. 2In der Bekanntmachung in den örtlichen Tageszeitungen ist der verfügende Teil zu veröffentlichen und ist auf die vollständige Veröffentlichung der Veränderungssperre einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur hinzuweisen.
(5)
1Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
2Für Anfechtungsklagen gegen eine Veränderungssperre ist
§ 43e des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.
3Für Verpflichtungsklagen auf Erlass oder Aufhebung einer Veränderungssperre ist
§ 43e des Energiewirtschaftsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung Anträge auf Erlass von vorläufigen Anordnungen treten.
(7) Wird gemäß
§ 5a Absatz 3 oder Absatz 4 auf die Bundesfachplanung verzichtet oder entfällt gemäß
§ 5a Absatz 4a die Bundesfachplanung, so sind die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Bundesnetzagentur ab Beginn der Planfeststellung und in Fällen des behördlichen Bundesfachplanungsverzichts nach
§ 5a Absatz 3 ab der Entscheidung über den Bundesfachplanungsverzicht und in den Fällen des
§ 5a Absatz 4a ab Abschluss der Entwicklung des Präferenzraums Veränderungssperren erlassen kann.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 298
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich
G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 71