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Abschnitt 6 - Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)

Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 05.08.2011; FNA: 752-8 Elektrizität und Gas
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Abschnitt 6 Sanktions- und Schlussvorschriften

§ 33 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 8 Satz 1 eine Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt,

2.
ohne festgestellten Plan nach § 18 Absatz 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 24 Absatz 3 Satz 1 eine Leitung errichtet, betreibt oder ändert,

3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 4a Satz 1 zuwiderhandelt, oder

4.
ohne Zulassung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 eine unwesentliche Änderung oder Erweiterung vornimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Bundesnetzagentur und die zuständigen Planfeststellungsbehörden der Länder.




§ 34 Zwangsgeld



1Die Bundesnetzagentur kann ihre Anordnungen, insbesondere Fristsetzungen zur Antragstellung nach § 6 Satz 2 und § 12 Absatz 2 Satz 4, und gesetzliche Fristen nach diesem Gesetz nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. 2Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1.000 Euro und höchstens 10 Millionen Euro. 3Die Bundesnetzagentur kann abweichend von § 17 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes Zwangsmittel zur Durchsetzung einer Anordnung nach § 8 Satz 4 oder § 18 Absatz 5 in Verbindung mit § 44 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes auch gegenüber Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts festsetzen.




§ 35 Übergangsvorschriften



(1) 1Bestehende Entscheidungen über die Bundesfachplanung, Genehmigungen und Planfeststellungsbeschlüsse sowie weitere bestehende Entscheidungen bleiben unberührt. 2Der Vorhabenträger kann bei Bundesfachplanungsverfahren, die vor dem 17. Mai 2019 beantragt wurden, bis zum 31. August 2019 einen Antrag auf den Verzicht auf die Bundesfachplanung nach § 5a Absatz 3 stellen. 3Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, wird ein Bundesfachplanungsverfahren durchgeführt, auch wenn ein Fall des § 5a Absatz 1 oder Absatz 2 vorliegt. 4Wenn in einem Vorhaben bereits die Bundesfachplanung für einen Abschnitt abgeschlossen wurde, ist das Bundesfachplanungsverfahren auch in den anderen Abschnitten zu Ende zu führen. 5Die Frist nach § 6 Satz 2 beginnt am 17. Mai 2019.

(2) 1Bei Planfeststellungsverfahren, bei denen die Planunterlagen gemäß § 21 vor dem 29. Juli 2022 eingereicht wurden, ist § 18 Absatz 3b nicht anzuwenden. 2Bei Planfeststellungsverfahren, bei denen die Planunterlagen gemäß § 21 nach Ablauf des 28. Juli 2022 eingereicht werden, kann der Träger des Vorhabens einen Antrag auf Nichtanwendung von § 18 Absatz 3b stellen. 3Der Antrag muss bis zum Ablauf des 29. Februar 2024 gestellt sein, andernfalls ist § 18 Absatz 3b im Planfeststellungsverfahren anzuwenden.

(3) 1Der Träger des Vorhabens kann einen Antrag auf Nichtanwendung von § 5 Absatz 2a stellen. 2Der Antrag muss bis zum Ablauf des 29. Februar 2024 gestellt sein, andernfalls ist § 5 Absatz 2a in der Bundesfachplanung anzuwenden. 3In einem Antrag auf Nichtanwendung des § 5 Absatz 2a ist zugleich ein Antrag auf Nichtanwendung des § 18 Absatz 3b zu sehen, mit der Folge, dass im Planfeststellungsverfahren § 18 Absatz 3b nicht anzuwenden ist.

(4) 1Der Träger des Vorhabens kann einen gesamthaften Antrag auf Nichtanwendung von § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie § 18 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 4a stellen. 2Der Antrag muss bis zum Ablauf des 29. Februar 2024 gestellt sein, andernfalls sind § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 und § 18 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 4a im Planfeststellungsverfahren anzuwenden.

(5) 1Der Träger des Vorhabens kann einen Antrag auf Anwendung von § 5 Absatz 5 in seiner bis zum Ablauf des 29. Dezember 2023 geltenden Fassung stellen. 2Der Antrag muss bis zum Ablauf des 29. Februar 2024 gestellt sein, andernfalls ist § 5 Absatz 5 in seiner ab dem 29. Dezember 2023 geltenden Fassung in der Bundesfachplanung anzuwenden. 3In einem Antrag auf Anwendung von § 5 Absatz 5 in seiner bis zum Ablauf des 29. Dezember 2023 geltenden Fassung ist zugleich ein Antrag auf Nichtanwendung des § 18 Absatz 4 Satz 2 zu sehen, mit der Folge, dass im Planfeststellungsverfahren § 18 Absatz 4 Satz 2 nicht anzuwenden ist.

(6) 1Bei Planfeststellungsverfahren, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 begonnen werden, kann der Vorhabenträger bei der Antragstellung verlangen, das Verfahren nach den §§ 19 bis 21 in der bis zum 29. Dezember 2023 geltenden Fassung zu führen. 2Im Fall eines solchen Verlangens ist auch § 33 Absatz 1 Nummer 3 in der bis zum Ablauf des 29. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden.




§ 36 Evaluierung



1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz überprüft und evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Jahr 2026 die Anwendung dieses Gesetzes. 2Die Bundesnetzagentur unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bei der Überprüfung und Evaluierung. 3Zur Unterstützung soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz außerdem wissenschaftliche Gutachten in Auftrag geben.