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Synopse aller Änderungen der VKFV am 01.01.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2019 durch Artikel 1 der 3. VKFVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VKFV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VKFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
VKFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.12.2018 BGBl. I S. 2274

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 2 Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung
§ 3 Eingliederungsleistungen
§ 4 Vollzeitäquivalent
§ 5 Personalkosten
§ 6 Personalnebenkosten
§ 7 Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte
§ 8 Kosten der Personalverwaltung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 8a Kosten der Nachwuchskräfte
§ 9 Sachkosten
§ 10 Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung
§ 11 Leistungen Dritter
§ 12 Zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik
§ 13 Grundsätze zur Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten
§ 14 Bestimmung der Personalkosten
§ 15 Bestimmung der Personalnebenkosten
§ 16 Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte
§ 17 Bestimmung der Kosten für die Personalverwaltung
vorherige Änderung nächste Änderung

 


§ 17a Bestimmung der Kosten für Nachwuchskräfte
§ 18 Bestimmung der Sachkosten und der Kosten für Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung
§ 19 Bestimmung der Kosten für Leistungen Dritter
§ 20 Bestimmung der Kosten für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik
§ 21 Monitoring
§ 22 Außerkrafttreten
Schlussformel
(heute geltende Fassung) 

§ 8 Kosten der Personalverwaltung


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Kosten der Personalverwaltung sind die Aufwendungen der Träger zur Erfüllung ihrer Pflichten als Arbeitgeber und Dienstherr der Beschäftigten in der gemeinsamen Einrichtung. 2 Aufwendungen der Träger für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten sind Kosten der Personalverwaltung.



Kosten der Personalverwaltung sind die Aufwendungen der Träger zur Erfüllung ihrer Pflichten als Arbeitgeber und Dienstherr der Beschäftigten in der gemeinsamen Einrichtung.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8a (neu)




§ 8a Kosten der Nachwuchskräfte


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Kosten der Nachwuchskräfte sind Aufwendungen für Personen, die im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch eingesetzt werden.

§ 13 Grundsätze zur Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten nach § 2 erfolgt unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten. 2 Versorgungsaufwendungen nach § 7, Kosten der Personalverwaltung nach § 8 und Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 12 werden auf der Grundlage von Pauschalen bestimmt.



(1) 1 Die Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten nach § 2 erfolgt unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit grundsätzlich auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten. 2 Staatliche Zuschüsse und sonstige Einnahmen oder Vergünstigungen, die die finanzielle Belastung beim Träger verringern, sind bei der Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten ausgabemindernd zu berücksichtigen. 3 Versorgungsaufwendungen nach § 7, Kosten der Personalverwaltung nach § 8, Kosten der Nachwuchskräfte nach § 8a und Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 12 werden auf der Grundlage von Pauschalen bestimmt.

(2) 1 Zur Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten prüft die gemeinsame Einrichtung die geltend gemachten Aufwendungen. 2 Diese sollen durch prüffähige Unterlagen bis zum 20. des auf den abgerechneten Monat folgenden Monats nachgewiesen werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 15 Bestimmung der Personalnebenkosten


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Personalnebenkosten nach § 6 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt. 2 § 14 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.



1 Personalnebenkosten nach § 6 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt. 2 Für Personalnebenkosten nach § 6 Nummer 1 und 4 können ausnahmsweise die jahresdurchschnittlichen Personalnebenkosten der Träger für den Abrechnungsmonat anerkannt werden. 3 § 14 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 16 Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Für Versorgungsaufwendungen nach § 7 wird ein Zuschlag von bis zu 30 Prozent der nach § 14 bestimmten Personalkosten für Beamtinnen und Beamte anerkannt. 2 Abweichend von Satz 1 gilt vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 ein Zuschlag von bis zu 35 Prozent.



1 Für Versorgungsaufwendungen nach § 7 wird ein Zuschlag von bis zu 30 Prozent der nach § 14 bestimmten Personalkosten für Beamtinnen und Beamte anerkannt. 2 Abweichend von Satz 1 gilt vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2019 ein Zuschlag von bis zu 35 Prozent.

(heute geltende Fassung) 

§ 17 Bestimmung der Kosten für die Personalverwaltung


vorherige Änderung nächste Änderung

Für Kosten der Personalverwaltung nach § 8 wird ein Zuschlag von bis zu 2,2 Prozent der nach § 14 vom jeweiligen Träger bestimmten und um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 geminderten Personalkosten anerkannt.



Für Kosten der Personalverwaltung nach § 8 wird ein Zuschlag von bis zu 2 Prozent der nach § 14 vom jeweiligen Träger bestimmten und um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 geminderten Personalkosten anerkannt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17a (neu)




§ 17a Bestimmung der Kosten für Nachwuchskräfte


vorherige Änderung

 


(1) Für Kosten der Nachwuchskräfte nach § 8a wird ein Zuschlag von bis zu 0,5 Prozent der nach § 14 vom jeweiligen Träger bestimmten und um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 geminderten Personalkosten anerkannt.

(2) 1 Übersteigen die bei einem Träger tatsächlich anfallenden Personal- und Personalnebenkosten der Nachwuchskräfte während ihrer Einsatzzeit in der Grundsicherung für Arbeitsuchende den nach Absatz 1 ermittelten Betrag, können diese mit Beschluss der Trägerversammlung für die Zukunft anerkannt werden. 2 Dieser Träger hat die Kosten nach Satz 1 mindestens einmal jährlich nachzuweisen.