Das
Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch §
2 der Verordnung vom
27. April 2010 (BGBl. I S. 540) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 3 wird angefügt:
- „3.
- bundeseigene Einrichtungen oder Gewässerteile, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Durchgängigkeit bei Stauanlagen, die von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes errichtet oder betrieben werden, dienen."
- 2.
- § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Das Wort „wasserrechtlichen" wird gestrichen.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die in diesem Gesetz und anderen bundesrechtlichen Vorschriften geregelten Beteiligungspflichten bleiben hiervon unberührt."
- 3.
- In § 8 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Zur Unterhaltung gehört auch die Erhaltung von Einrichtungen und Gewässerteilen im Sinne des § 1 Absatz 4 Nummer 3."
- 4.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Als Ausbau gilt auch die Herstellung oder wesentliche Umgestaltung von Einrichtungen oder Gewässerteilen im Sinne des § 1 Absatz 4 Nummer 3."
- b)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Das Wort „wasserrechtlichen" wird gestrichen.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die in diesem Gesetz und anderen bundesrechtlichen Vorschriften geregelten Beteiligungspflichten bleiben hiervon unberührt."
- 5.
- In § 31 Absatz 4 sind die Wörter „die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs" durch die Wörter „der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs" zu ersetzen.
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831