Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet
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- auf Grund des § 7 Absatz 2 Nummer 1, des § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a und des § 35 Nummer 1 bis 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
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- auf Grund des § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und des § 65 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770), sowie
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- auf Grund des § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 3 und des § 16 Absatz 2 Satz 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66):
Die
Aromenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Mai 2006 (BGBl. I S. 1127), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
30. September 2008 (BGBl. I S. 1911) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„§ 1 Begriffsbestimmung
§ 2 Verbote und Beschränkungen
Verzehrfertige Lebensmittel, die Chinin enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dessen Gehalt die in Anlage 4 festgesetzten Höchstmengen nicht überschreitet."
- 2.
- § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Hinweise auf natürliche Herkunft
Aromen, die zur Abgabe an Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne des § 3 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestimmt sind, und in deren Verkehrsbezeichnung der Begriff „natürlich" verwendet wird, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Begriff „natürlich" im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 verwendet wird."
- 3.
- Die §§ 4a und 4b werden aufgehoben.
- 4.
- § 5a wird aufgehoben.
- 5.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird aufgehoben.
- bb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „§ 2 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4" durch die Angabe „§ 2" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- entgegen § 4 dort genannte Aromen in den Verkehr bringt oder".
- c)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
- d)
- In Absatz 5 werden die Wörter „Absatz 2, 3 oder 4" durch die Wörter „Absatz 2, 3, 3a oder Absatz 4" ersetzt.
- e)
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Ordnungswidrig im Sinne des §
60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 oder entgegen Artikel 17 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 Aromen in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind."
- f)
- Absatz 7 wird aufgehoben.
- 6.
- Die Anlagen 1 bis 3 werden aufgehoben.
- 7.
- Anlage 4 wird wie folgt neu gefasst:
„Anlage 4 (zu § 2) Höchstmengen an bestimmten Stoffen in verzehrfertigen aromatisierten Lebensmitteln
Stoffe | Getränke mg/kg | andere Lebensmittel mg/kg | Sonderregelungen |
Chinin | 0 | 0 | 300 mg/kg in Spirituosen |
85 mg/kg in alkoholfreien Erfrischungsgetränken". |
Die
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
2. Juni 2010 (BGBl. I S. 752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 3 Nummer 7 und 8 werden aufgehoben.
- 2.
- § 6 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
- 1.
- Chinin oder dessen Salze als solche oder als Chinin und
- 2.
- Koffein als solches
unmittelbar nach der Bezeichnung „Aroma" anzugeben."
Die
Lebensmittelbestrahlungsverordnung vom
14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1730), die zuletzt durch Artikel
359 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Absatz 5 werden die Wörter „§ 6 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b" durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe b" ersetzt.
- 2.
- Im § 7 Absatz 3 werden die Wörter „Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter „Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.
Die
Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-23, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1011) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- 2.
- § 2a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Wörter „§ 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 werden die Wörter „§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
Die
Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 13a wird wie folgt gefasst:
„§ 13a Herstellung von aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und aromatisiertem Wein
Für aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhaltige Cocktails und aromatisierten Wein, die in den Verkehr gebracht werden, gilt § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 der Aromenverordnung entsprechend, soweit dort Stoffe zur Geschmacksbeeinflussung von Aromen zugelassen sind. In Satz 1 genannte Getränke dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an Chinarindearoma, Chinin oder seinen Salzen, als Chinin berechnet, aufweisen, der in einem Liter 300 Milligramm übersteigt."
- 2.
- § 52 Absatz 1 Nummer 6 wird aufgehoben.
§
1 der
BVL-Aufgabenübertragungsverordnung vom
4. Juni 2008 (BGBl. I S. 972) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 4 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt.
- 2.
- Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:
- „5.
- zuständige nationale Behörde nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- 6.
- zuständige nationale Behörde nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung."
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
Aromenverordnung in der vom 14. Oktober 2011 an geltenden Fassung neu bekannt machen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Oktober 2011.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner