Die
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom
29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), die zuletzt durch Artikel
6 Absatz 5 der Verordnung vom
6. März 2007 (BGBl. I S. 261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Marktaufsichtsmaßnahmen nach § 8 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „Marktüberwachungsmaßnahmen nach § 26 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 11 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 wird das Wort „oder" am Ende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt.
- cc)
- Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- entgegen § 3 Absatz 1 Satz 4 ein Zeichen oder eine Aufschrift anbringt oder".
- b)
- Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Ordnungswidrig im Sinne des §
39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des
Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
5 Satz 1 eine Information oder ein Exemplar nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt."
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147