Die
Verordnung über das Inverkehrbringen von und Verkehr mit Sportbooten vom
9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel
3 § 19 der Verordnung vom
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
(Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten - 10. ProdSV)".
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „das Inverkehrbringen" durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „dem Inverkehrbringen" durch die Wörter „der Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.
- c)
- In Absatz 7 werden in den Nummern 6, 6a und 14 jeweils die Wörter „den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht" durch die Wörter „dem Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.
- 3.
- In § 2 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.
- 4.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „das Inverkehrbringen" durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „§ 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 7 des Produktsicherheitsgesetzes" und das Wort „zugelassenen" durch das Wort „notifizierten" ersetzt.
- c)
- In Absatz 2 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.
- d)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.
- bb)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe a werden die Wörter „§ 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 7 des Produktsicherheitsgesetzes" und das Wort „zugelassenen" durch das Wort „notifizierten" ersetzt.
- bbb)
- In Buchstabe b werden die Wörter „das Inverkehrbringen" durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 2 werden die Wörter „das Inverkehrbringen" durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.
- e)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 werden die Wörter „§ 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 7 des Produktsicherheitsgesetzes" und das Wort „zugelassenen" durch das Wort „notifizierten" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 4 werden die Wörter „das Inverkehrbringen" durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.
- 5.
- In § 4 wird das Wort „erstmalige" gestrichen.
- 6.
- In § 4a Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.
- 7.
- In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" und die Wörter „in den Verkehr bringt" durch die Wörter „auf dem Markt bereitstellt" ersetzt.
- 8.
- § 6 wird aufgehoben.
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802