Das
Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 14 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird die Angabe „§ 62 Abs. 1" durch die Angabe „§ 62 Absatz 2" ersetzt.
- b)
- In den Nummern 4 und 5 wird jeweils die Angabe „§ 62 Abs. 2" durch die Angabe „§ 62 Absatz 3" ersetzt.
- 2.
- In § 19 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 57 Abs. 1" die Angabe „und 2" eingefügt.
- 3.
- § 34 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
- der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
- 2.
- dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
- 3.
- die Voraussetzungen des § 60 Absatz 2 bis 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
- 4.
- der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt."
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig."
- b)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann."
- 4.
- In § 37 Absatz 2, § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie in § 39 Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter „einen Monat" durch die Angabe „30 Tage" ersetzt.
- 5.
- In § 71 Absatz 6 Satz 2 wird nach der Angabe „Abs. 1" die Angabe „und 2" eingefügt.
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3474