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§ 38 - Asylgesetz (AsylG)
neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
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§ 38 Ausreisefrist
(1) 1In den Fällen des Artikels 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 soll die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche betragen. 2Die Ausreisefrist beginnt mit Ablauf der Frist nach § 74 Absatz 1. 3Hat der Ausländer innerhalb dieser Frist einen Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt, beginnt die Ausreisefrist mit Zustellung des ablehnenden gerichtlichen Beschlusses.
(2) 1In den nicht von Absatz 1 erfassten Fällen soll die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage betragen. 2Die Ausreisefrist beginnt mit Ablauf der Frist nach § 74 Absatz 1. 3Im Falle der Klageerhebung beginnt die Ausreisefrist, wenn der Antragsteller kein Recht auf Verbleib mehr hat.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann dem Ausländer im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.
(4) Abweichend von § 59 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes wird dem Ausländer keine Ausreisefrist gewährt, wenn
- 1.
- der Ausländer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
- 2.
- der Asylantrag als offensichtlich unbegründet nach Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1348 abgelehnt wurde oder
- 3.
- Fluchtgefahr besteht.
(5) 1Abweichend von Absatz 1 gilt für Entscheidungen im Rahmen des Asylgrenzverfahrens nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1348 die Regelung in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1349. 2Der zur Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise erforderliche Antrag ist vom Ausländer beim Bundesamt zu stellen. 3Der Antrag soll vom Ausländer spätestens drei Arbeitstage nach Verstreichen der Frist des § 18a Absatz 4 Satz 1 beziehungsweise für den Fall, dass ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt wurde, spätestens drei Arbeitstage nach der Zustellung der Entscheidung des Gerichts nach § 18a Absatz 4 Satz 6 gestellt werden. 4Handelt es sich bei dem Ausländer um einen unbegleiteten Minderjährigen, soll der Antrag abweichend von Satz 3 spätestens drei Arbeitstage nach Verstreichen der Frist des § 18a Absatz 7 Satz 2 beziehungsweise für den Fall, dass Klage erhoben wurde, spätestens drei Arbeitstage nach der Zustellung der Entscheidung des Gerichts nach § 18a Absatz 7 Satz 3 gestellt werden. 5Nach Ablauf der Frist des Satzes 3 beziehungsweise des Satzes 4 ist ein Antrag auf Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise unzulässig. 6Das Bundesamt hat über den Antrag nach Satz 2 innerhalb von drei Arbeitstagen zu entscheiden. 7Der Ausländer ist über das Recht zur Stellung eines Antrags zur Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und über die Rechtsfolgen der unterlassenen oder verspäteten Antragstellung spätestens bei der Registrierung seines Asylantrags in einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise vorausgesetzt werden darf, dass er sie versteht, zu belehren. 8Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, findet Satz 5 keine Anwendung. 9§ 59 Absatz 1 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes findet entsprechende Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 1 GEAS-Anpassungsgesetz G. v. 23. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 111 m.W.v. 12. Juni 2026
Frühere Fassungen von § 38 AsylG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 12.06.2026 | Artikel 1 GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111 |
| aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022 BGBl. I S. 2817 |
| aktuell vorher | 01.12.2013 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3474 |
| aktuell vorher | 26.11.2011 | Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22.11.2011 BGBl. I S. 2258 |
| aktuell vorher | 28.08.2007 (08.09.2008) | Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes vom 02.09.2008 BGBl. I S. 1798 |
| aktuell | vor 28.08.2007 (08.09.2008) | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 38 AsylG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 AsylG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AsylG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18a AsylG Asylverfahren und Rückkehrverfahren an der Grenze (vom 12.06.2026)
... vorsorglich für den Fall der Einreise die Abschiebung an und setzt ihm nach Maßgabe des § 38 Absatz 1 vorsorglich eine Frist zur freiwilligen Ausreise. (3) Die Entscheidungen des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
GEAS-Anpassungsgesetz
G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
Artikel 1 GEASG Änderung des Asylgesetzes
... „§ 33 (weggefallen)". o) Die Angabe zu den §§ 35 bis 38 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 35 (weggefallen) ... 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 § 37 (weggefallen) § 38 Ausreisefrist". p) Die Angabe zu § 39 wird durch die folgende Angabe ... vorsorglich für den Fall der Einreise die Abschiebung an und setzt ihm nach Maßgabe des § 38 Absatz 1 vorsorglich eine Frist zur freiwilligen Ausreise." d) Absatz 3 wird durch den ... „§ 25 Absatz 1" ersetzt. 46. § 37 wird gestrichen. 47. § 38 wird durch den folgenden § 38 ersetzt: „§ 38 Ausreisefrist ... 46. § 37 wird gestrichen. 47. § 38 wird durch den folgenden § 38 ersetzt: „§ 38 Ausreisefrist (1) In den Fällen des ... 47. § 38 wird durch den folgenden § 38 ersetzt: „ § 38 Ausreisefrist (1) In den Fällen des Artikels 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) ... Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5." 49. In § 40 Absatz 2 wird die Angabe „ § 38 Absatz 2" durch die Angabe „Artikels 68 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) ... § 77 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „ § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7" durch die Angabe „Artikels 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 ...
Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren
G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2817; berichtigt durch B. v. 07.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 63
Artikel 1 AsylVfBG Änderung des Asylgesetzes
... 80 Abs. 5" durch die Angabe „§ 80 Absatz 5" ersetzt. 14. In § 38 Absatz 2 werden nach dem Wort „Bundesamtes" die Wörter „oder der Einstellung des ... 2 eingefügt: „(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Artikel 4 AufenthRÄndG 2011 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... vorausgesetzt werden kann." 4. In § 37 Absatz 2, § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie in § 39 Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3474
Artikel 1 AsylVfGuaÄndG Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... Entscheidung nicht zulässig." 28. In § 38 Absatz 3 werden nach dem Wort „Klage" die Wörter „oder des Verzichts auf die ... Absatz 5 oder 7" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „der § 38 Abs. 2 und § 39" durch die Wörter „des § 38 Absatz 2" ersetzt. ... „der § 38 Abs. 2 und § 39" durch die Wörter „des § 38 Absatz 2" ersetzt. 31. In § 42 Satz 1 werden die Wörter „§ 60 ... wie folgt geändert: a) Satz 1 wird Absatz 1 und die Wörter „der § 38 Abs. 1 und § 73" werden durch die Wörter „des § 38 Absatz 1 sowie der ... „der § 38 Abs. 1 und § 73" werden durch die Wörter „des § 38 Absatz 1 sowie der §§ 73, 73b und 73c" ersetzt. b) Die bisherigen ...
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