Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENAAufhG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Handelsstatistikgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 HdlStatG § 5, § 6, § 7, § 11, § 12 (neu)

Das Handelsstatistikgesetz vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3438), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Art und Umfang der Erhebungen

(1) Die Erhebungen nach § 3 Absatz 1 werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt, soweit Absatz 4 nichts anderes bestimmt. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.

(2) Die Erhebungen erstrecken sich

1.
in Abteilung 47 bei den monatlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und in Abschnitt G bei den jährlichen und fünfjährlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 auf höchstens 8,5 Prozent aller Unternehmen;

2.
in Abschnitt I bei den monatlichen und jährlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 auf höchstens 5 Prozent aller Unternehmen.

(3) In die monatlichen Erhebungen nach Absatz 2 werden nur Unternehmen einbezogen, die folgende Jahresumsatzhöhen ohne Umsatzsteuer überschreiten:

1.
250.000 Euro in Abteilung 47;

2.
150.000 Euro in Abschnitt I.

(4) Die monatlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 werden in den Abteilungen 45 und 46 als Vollerhebungen durchgeführt. Sie erstrecken sich auf alle Unternehmen

1.
der Abteilung 45 mit mindestens 10 Millionen Euro Jahresumsatz ohne Umsatzsteuer oder mindestens 100 Beschäftigten;

2.
der Abteilung 46 mit mindestens 20 Millionen Euro Jahresumsatz ohne Umsatzsteuer oder mindestens 100 Beschäftigten.

(5) Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Unternehmen sind die Daten, die im Statistikregister nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind."

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „Vollbeschäftigten" durch das Wort „Vollzeitbeschäftigten" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aaaa) In Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „sowie Zahl und Vollzeiteinheiten der Teilzeitbeschäftigten" gestrichen.

bbbb) In Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „Bruttolöhne und -gehälter" durch das Wort „Entgelte" ersetzt.

bbb)
Im Satzteil nach Buchstabe d werden die Wörter „Bruttolöhne und -gehälter" durch das Wort „Entgelte" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „Vollbeschäftigten" durch das Wort „Vollzeitbeschäftigten" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aaaa) In Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „sowie Zahl und Vollzeiteinheiten der Teilzeitbeschäftigten" gestrichen.

bbbb) In Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „Bruttolöhne und -gehälter" durch das Wort „Entgelte" ersetzt.

bbb)
Im Satzteil nach Buchstabe d werden die Wörter „Bruttolöhne und -gehälter" durch das Wort „Entgelte" ersetzt.

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
für die Erhebungen in den Abteilungen 45 und 46 zusätzlich Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmens und des Organträgers, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer und/oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer."

4.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Jahresumsatzhöhen und Beschäftigtenzahlen nach § 5 Absatz 3 und 4 anzuheben;".

b)
Nummer 3 wird aufgehoben.

c)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst:

„3.
bei Vorliegen eines besonderen nationalen Interesses oder soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist den Auswahlsatz nach § 5 Absatz 2 für ein Jahr zu erhöhen oder den Katalog der Erhebungsmerkmale, soweit es sich nicht um personenbezogene Merkmale handelt, anzupassen."

5.
Folgender § 12 wird angefügt:

„§ 12 Übergangsregelung

Die monatlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 in den Abteilungen 45 und 46 werden bis einschließlich Berichtsmonat August 2012 als Stichprobenerhebungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Handelsstatistikgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung durchgeführt."

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ELENAAufhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ELENAAufhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1400
Artikel 10 BükrEG Änderung des Handelsstatistikgesetzes
... 3 des Handelsstatistikgesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3438), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, wird durch die ...


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