Abschnitt 5 - Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 491 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 03.12.2011; FNA: 9241-23-30 Güterbeförderung
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Abschnitt 5 Marktüberwachung
§ 20 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit
§ 21 Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden
§ 22 Marktüberwachungsmaßnahmen
§ 23 Formale Nichtkonformität

Abschnitt 5 Marktüberwachung

§ 20 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit


§ 20 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Für die Marktüberwachung im Sinne dieser Verordnung sind zuständig:

1.
die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung für Tanks von Tankcontainern und für Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), die Tanks als Elemente enthalten, soweit diese den Vorschriften des Kapitels 6.8 ADR/RID unterliegen,

2.
das Eisenbahn-Bundesamt für Gefäße und Tanks von Batteriewagen, für Tanks von Eisenbahnkesselwagen und für abnehmbare Tanks gemäß Kapitel 6.8 RID,

3.
die nach Landesrecht zuständigen Behörden für übrige ortsbewegliche Druckgeräte.

(2) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die zuständigen Stellen mit. Dieses unterrichtet die Europäische Kommission.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur richtet einen Erfahrungsaustausch für die Marktüberwachung ortsbeweglicher Druckgeräte ein.


Text in der Fassung des Artikels 491 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 21 Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden


§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben eine wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines Überwachungskonzepts zu gewährleisten. Das Überwachungskonzept soll insbesondere umfassen:

1.
die Erhebung, Speicherung und Nutzung von Informationen zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten und Warenströmen ortsbeweglicher Druckgeräte,

2.
die Aufstellung und Durchführung von Marktüberwachungsprogrammen, auf deren Grundlage die ortsbeweglichen Druckgeräte überprüft werden; diese Programme sind regelmäßig zu aktualisieren.

Die Marktüberwachungsbehörden überprüfen und bewerten regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, die Wirksamkeit des Überwachungskonzepts. Das Marktüberwachungskonzept soll in dem nach § 20 Absatz 3 eingerichteten Erfahrungsaustausch entwickelt und fortgeschrieben werden.

(2) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung stellt die Marktüberwachungsprogramme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg und falls erforderlich in anderer Form zur Verfügung.

(3) Die Marktüberwachungsbehörden leisten den Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten in angemessenem Umfang Amtshilfe, indem sie die hierfür erforderlichen Informationen oder Unterlagen bereitstellen, geeignete Untersuchungen oder andere angemessene Maßnahmen durchführen und sich an Untersuchungen beteiligen, die in anderen Mitgliedstaaten eingeleitet wurden.

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§ 22 Marktüberwachungsmaßnahmen


§ 22 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren ortsbewegliche Druckgeräte anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang. Dazu überprüfen sie die Unterlagen oder führen falls erforderlich technische Prüfungen nach Kapitel 6.2 ADR/RID in Verbindung mit den in Abschnitt 6.2.2 oder 6.2.4 ADR/RID für Druckgefäße zitierten Normen oder nach Kapitel 6.8 ADR/RID in Verbindung mit den in Unterabschnitt 6.8.2.6 oder 6.8.3.6 ADR/RID zitierten Normen durch oder ordnen die Durchführung unter ihrer Überwachung an. Sie berücksichtigen die geltenden Grundsätze der Risikobewertung, eingegangene Beschwerden und verfügbare Informationen über nichtkonforme ortsbewegliche Druckgeräte.

(2) Besteht der begründete Verdacht, dass ortsbewegliche Druckgeräte nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, treffen die Marktüberwachungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen. Sie sind insbesondere befugt,

1.
Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass nur den Anforderungen dieser Verordnung entsprechende ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt werden,

2.
anzuordnen, dass ortsbewegliche Druckgeräte von einer Benannten Stelle überprüft werden,

3.
die Bereitstellung ortsbeweglicher Druckgeräte auf dem Markt für den Zeitraum zu verbieten, der für die Prüfung zwingend erforderlich ist,

4.
anzuordnen, dass geeignete, klare und leicht verständliche Hinweise zu Risiken, die mit ortsbeweglichen Druckgeräten verbunden sind, in deutscher Sprache angebracht werden,

5.
zu verbieten, dass ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt werden,

6.
die Rücknahme oder den Rückruf auf dem Markt bereitgestellter ortsbeweglicher Druckgeräte oder eine Einschränkung ihrer Bereitstellung anzuordnen,

7.
ortsbewegliche Druckgeräte sicherzustellen, diese zu vernichten oder vernichten zu lassen oder auf andere Weise unbrauchbar zu machen oder machen zu lassen,

8.
anzuordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Risiken gewarnt wird, die mit auf dem Markt bereitgestellten ortsbeweglichen Druckgeräten verbunden sind; die Marktüberwachungsbehörde kann selbst die Öffentlichkeit warnen, wenn der Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig warnt oder eine andere ebenso wirksame Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft.

(3) Die Marktüberwachungsbehörden ordnen den Rückruf oder die Rücknahme ortsbeweglicher Druckgeräte an oder untersagen ihre Bereitstellung auf dem Markt, wenn diese ein ernstes Risiko darstellen, einschließlich eines solchen ohne unmittelbare Auswirkungen, und ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist. Bei der Abwägung, ob ein ernstes Risiko besteht, werden die Art der Gefahr und die Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts berücksichtigt. Ein ernstes Risiko besteht nicht allein aufgrund der Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen.

(4) Hat die Marktüberwachungsbehörde angeordnet, ortsbewegliche Druckgeräte vom Markt zu nehmen, die in einem anderen Staat hergestellt worden sind, setzt sie die betroffenen Wirtschaftsakteure unter Nutzung der in der Baumusterzulassung, in den Prüfbescheinigungen, auf den ortsbeweglichen Druckgeräten oder in deren Begleitunterlagen angegebenen Adresse davon in Kenntnis.

(5) Die Marktüberwachungsbehörden sind befugt, Räume oder Grundstücke zu betreten, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit ortsbewegliche Druckgeräte hergestellt, geprüft, befüllt, für die Beförderung bereitgestellt oder verwendet werden oder zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt vorgehalten werden. Sie sind befugt, diese zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen sowie insbesondere zu diesem Zweck in Betrieb nehmen zu lassen. Hat die Kontrolle ergeben, dass ortsbewegliche Druckgeräte die Anforderungen nicht erfüllen, erheben die Marktüberwachungsbehörden die Kosten ihrer Amtshandlungen. Die Kosten sind von den betroffenen Wirtschaftsakteuren zu tragen.

(6) Die Marktüberwachungsbehörden können unentgeltlich Proben entnehmen, Muster ortsbeweglicher Druckgeräte verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen anfordern.

(7) In den Fällen des § 10 Absatz 2 haben die Marktüberwachungsbehörden die betroffenen Wirtschaftsakteure bei Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 über ihr Recht auf Auskunftsverweigerung zu belehren.

(8) Die Frist zur Anhörung der betroffenen Wirtschaftsakteure nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beträgt vor Erlass einer Maßnahme nach Absatz 2 oder 3 mindestens zehn Tage. Ist nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Anhörung abgesehen worden, ist die Anhörung nach Erlass der Maßnahme nachzuholen. Wenn der betroffene Wirtschaftsakteur sich äußert, überprüft die Marktüberwachungsbehörde die Maßnahme von Amts wegen. Die Marktüberwachungsbehörde nimmt eine Maßnahme nach den Absätzen 2 und 3 unverzüglich ganz oder teilweise zurück, sobald der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen getroffen hat.

(9) Werden ortsbewegliche Druckgeräte oder deren Teile ausgestellt, sind die für das Ausstellen und für Aussteller von Produkten geltenden Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179) entsprechend anzuwenden.

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§ 23 Formale Nichtkonformität


§ 23 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Liegt bei einem ortsbeweglichen Druckgerät ein Fall formaler Nichtkonformität vor, verpflichtet die Marktüberwachungsbehörde den betroffenen Wirtschaftsakteur, die formale Nichtkonformität innerhalb einer festgelegten Frist zu beheben. Eine formale Nichtkonformität liegt vor, wenn:

1.
die Pi-Kennzeichnung unter Nichteinhaltung von Artikel 12, Artikel 13, Artikel 14 oder Artikel 15 der Richtlinie 2010/35/EU angebracht worden ist;

2.
die Pi-Kennzeichnung fehlt;

3.
die technischen Unterlagen nicht verfügbar oder unvollständig sind oder

4.
die formalen Anforderungen der in § 3 Absatz 2 genannten Vorschriften nicht erfüllt sind.

(2) Kommt der Wirtschaftsakteur der Anordnung nach Absatz 1 nicht nach und besteht die formale Nichtkonformität fort, kann die Marktüberwachungsbehörde

1.
die Bereitstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt beschränken oder untersagen oder

2.
anordnen, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.



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