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§ 17 - Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)

Artikel 1 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Geltung ab 07.12.2011, abweichend § 16 ab 01.01.2015; FNA: 2030-6-28 Beamte
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§ 17 Verkürzter Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei



(1) Abweichend von § 15 können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte zu einem verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn

1.
die Zulassung vor Ablauf des 31. Dezember 2023 erfolgt,

2.
für die Zulassung ein dienstliches Bedürfnis besteht und

3.
die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten

a)
bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 55 Jahre alt sind,

b)
sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bewährt haben,

c)
sich im Amt der Ersten Polizeihauptkommissarin oder des Ersten Polizeihauptkommissars mindestens drei Jahre bewährt haben,

d)
in der letzten dienstlichen Beurteilung in ihrer Besoldungsgruppe mindestens mit der Note B 1 beurteilt worden sind und

e)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.

(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass

1.
über die Zulassung zum Aufstieg - abweichend von § 36 Absatz 6 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung - das Bundespolizeipräsidium entscheidet,

2.
im Fall des § 36 Absatz 4 Satz 8 der Bundeslaufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch mehrfach wiederholt werden kann.

(3) 1Die Aufstiegsausbildung dauert in der Regel zwölf Monate. 2Die Aufstiegsausbildung kann auf neun Monate verkürzt werden, soweit berufspraktische Kenntnisse durch die Wahrnehmung von Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes nachgewiesen sind. 3Die Aufstiegsausbildung umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung. 4Die theoretische Ausbildung dauert vier Monate. 5In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden.

(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 erreichen.

(5) Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn und für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung.





 

Frühere Fassungen von § 17 BPolLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.08.2021Artikel 2 Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
aktuell vorher 01.04.2020Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
vom 25.03.2020 BGBl. I S. 664
aktuellvor 01.04.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 BPolLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 BPolLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (HBPolVDAufstV)
Artikel 1 V. v. 31.03.2021 BGBl. I S. 727
§ 1 HBPolVDAufstV Geltungsbereich
... den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach § 17 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung beworben ...
§ 7 HBPolVDAufstV Zulassung zum Auswahlverfahren
... Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer neben den in § 17 Absatz 1 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung genannten Voraussetzungen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 664
Artikel 1 BPolLVuaÄndV Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
... die Verwendungsfortbildung zur Pilotin oder zum Piloten". b) Die Angabe zu § 17 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 16a Verkürzter Aufstieg ... und Spitzensportlern in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei § 17 Verkürzter Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei  ... theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden." 8. Die §§ 17 und 18 werden durch die folgenden §§ 16a bis 18 ersetzt: „§ 16a ... werden." 8. Die §§ 17 und 18 werden durch die folgenden §§ 16a bis 18 ersetzt: „§ 16a Verkürzter Aufstieg von Spitzensportlerinnen ... oder eines Polizeioberkommissars unmittelbar übertragen werden. § 17 Verkürzter Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei  ...

Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Artikel 2 BLRFoV Folgeänderungen
... In § 15 Absatz 2 Nummer 2, § 16a Absatz 2 Nummer 2 sowie § 17 Absatz 2 Nummer 2 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. ...